Rz. 39

Verkehrsrechtliche Straftaten sind nur versichert, wenn die abgeschlossene Versicherung den Verkehrsbereich mit eingeschlossen hat, z.B. §§ 21, 22, 26, 27, 28 ARB.

 

Rz. 40

Hierunter fallen alle Strafvorschriften, die unmittelbar der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs dienen, also alle Bestimmungen, die die Verkehrsteilnehmer und somit auch den Versicherungsnehmer vor Schädigungen, Gefährdungen und Belästigungen schützen sollen.[29] Hierzu gehören insbesondere:

Fahren ohne Fahrerlaubnis,
Kennzeichenmissbrauch,
unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB),
gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr,
Gefährdung des Straßenverkehrs,
Trunkenheit im Verkehr.
 

Rz. 41

Soweit eine entsprechende Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherung für ein Schiff oder Flugzeug besteht, oder soweit ein entsprechender Fahrer-Rechtsschutz, der Fahrzeuge zur Luft und zu Wasser deckt, abgeschlossen wurde, besteht auch Rechtsschutz für

Verstöße gegen die §§ 59, 60 und 62 Luftverkehrsgesetz
und die §§ 315, 315 a, und 316 StGB sowie gegen entsprechende Normen, die die Schifffahrt regeln.
 

Rz. 42

Werden dem Versicherungsnehmer Delikte des allgemeinen Strafrechts in Tateinheit mit verkehrsrechtlichen Verstößen vorgeworfen, so werden sie wie verkehrsrechtliche behandelt. Ein innerer Zusammenhang mit verkehrsrechtlichen Verstößen muss gegeben sein. Hierunter fallen:

Körperverletzung §§ 232, 234, 236 StGB,
Nötigung § 240 StGB,
Fälschung technischer Aufzeichnungen § 268 StGB.

Ob etwaige Verkehrsstraftaten wie die Veranstaltung von oder die Mitwirkung an unerlaubten Autorennen (§§ 315d, 315f StGB-E)[30] oder die "Gaffer"-Strafbarkeit (§ 201a StGB bzw. § 33 UrhG)[31] u.ä. ebenfalls unter den Versicherungsschutz fallen werden, muss abgewartet werden. Es handelt sich zwar um Vorsatzdelikte, allerdings müsste der Versicherungsschutz ähnlich gehandhabt werden wie die anderen Vorsatzdelikte aus dem verkehrsrechtlichen Bereich.

 

Rz. 43

Nicht als verkehrsrechtlich angesehen werden Verstöße gegen § 25 Abs. 4 und Abs. 5 Arbeitszeitordnung, die u.a. von Arbeitnehmern in Verkehrsbetrieben begangen werden können. Die Frage, ob eine verkehrsrechtliche Vorschrift vorliegt, ist im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz bedeutsamer, da die verkehrswirtschaftlichen und verkehrssozialrechtlichen Vorschriften fast nur noch Ordnungswidrigkeiten enthalten. Soweit ein Verstoß gegen § 6 AuslPflVG oder § 9 AuslPflVG vorgeworfen wird, also der Gebrauch eines nicht versicherten Fahrzeuges, ist es umstritten, ob es sich um eine verkehrsrechtliche Vorschrift handelt oder nicht.[32] Da diese Vorschrift die Folgen von Verkehrsunfällen betrifft, kann man nur der Auffassung folgen, die diese Vorschriften zu den verkehrsrechtlichen zählt.

 

Rz. 44

Handelt es sich bei der vorgeworfenen Straftat um eine nur fahrlässig begehbare, so besteht grundsätzlich Rechtsschutz unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.

 

Rz. 45

Anders sieht es aus, wenn das vorgeworfene verkehrsrechtliche Vergehen sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich begehbar ist. In diesem Fall besteht Rechtsschutz immer dann, wenn es nur zur Verurteilung wegen Fahrlässigkeit kommt, wobei zunächst Versicherungsschutz besteht. Dies gilt auch für die nächste Alternative.

 

Rz. 46

Wird ein vorsätzliches verkehrsrechtliches Vergehen vorgeworfen, so besteht zunächst für die Verteidigung des Versicherungsnehmers Rechtsschutz.

 

Rz. 47

Kommt es zur Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Vergehens, so entfällt der zunächst zuzusagende Versicherungsschutz rückwirkend. Der Versicherungsnehmer hat nun die Pflicht, vom Versicherer vorgeleisteten Kosten an diesen zurückzuerstatten. Die Rückerstattungspflicht trifft den Versicherungsnehmer aber erst dann, wenn das Urteil rechtskräftig ist. Aufgrund dessen besteht zunächst Rechtsschutz auch noch für die Berufung und eine möglicherweise zulässige Revision/Rechtsbeschwerde.

Problematisch ist in dieser Situation, ob der Rechtsanwalt mit seiner Verschwiegenheitsverpflichtung nun aktiv die Rechtsschutzversicherung informieren müsste oder jedenfalls ob der Rechtsanwalt der Rechtsschutzversicherung überhaupt die Information weiterleiten darf, ohne hierbei von der Schweigepflicht entbunden zu sein, vgl. oben Rdn 36. Um hier ebenfalls keine Fehler berufsrechtlicher Natur zu begehen, ist abermals zu überlegen, ob eine Deckungsschutzanfrage tatsächlich überhaupt noch in diesen Fällen durch den Rechtsanwalt erfolgen sollte. Denn in jedem Fall besteht bei Übernahme des Auftrags die Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten, auf die entsprechende Zahlungspflicht im Verurteilungsfalle hinzuweisen. Denn zu Beginn des Mandats sollte dieser die Möglichkeit eröffnet bekommen, unter Kostengesichtspunkten von der Verfolgung seiner Interessen abzusehen. Außerdem sollte der Rechtsanwalt dafür Sorge tragen, seine Gebührenansprüche jedenfalls vor der Rechtskraft der Rechtsschutzversicherung zu übermitteln, um dann dortseits die Kosten für den Versicherungsnehmer erstattet zu erhalten. Da...

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