Rz. 267

Da das Berufungsgericht gem. §§ 525, 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen über die Kosten und gem. § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO von Amts wegen über die Zulassung der Revision zu entscheiden hat, sind derartige Anträge grundsätzlich entbehrlich.

 

Rz. 268

 

Hinweis

Gleichwohl ist es regelmäßig sinnvoll, den Antrag zu stellen, vorsorglich für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen, damit das Berufungsgericht über eine etwaige Nichtzulassung ausdrücklich entscheidet.

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