Rz. 96

Die Berechnung der Berufungsfrist richtet sich nach § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, Abs. 3 BGB sowie § 222 Abs. 2 ZPO. Danach gilt für den Normalfall Folgendes: Wird ein Urteil am 19.2.2018 – einem Werktag – zugestellt, beginnt die Berufungsfrist am 20.2.2018 um 0.00 Uhr zu laufen und endet am 19.3.2018 – ebenfalls einem Werktag – um 24.00 Uhr. Für Urteile, deren Zustellung am Monatsende erfolgt, endet die Berufungsfrist mit dem Ablauf des letzten Tages des Folgemonats, auch wenn dieser nur 30 oder weniger Tage hat. Die Berufung gegen ein Urteil, das am 29., 30. oder 31.1. zugestellt worden ist, muss deswegen – sofern kein "Schaltjahr" vorliegt – spätestens am 28.2. eingelegt werden. Fällt das rechnerische Ende der Berufungsfrist auf einen Samstag oder auf einen Sonntag, läuft die Berufungsfrist am darauffolgenden Montag um 24.00 Uhr ab. Wird das erstinstanzliche Urteil am 25.1.2018 – einem Werktag – zugestellt, fällt das rechnerische Ende der Berufungsfrist auf Sonntag, den 25.2.2018, so dass die Berufungsfrist am Montag, den 23.2.2018 um 24.00 Uhr endet. Entsprechendes gilt, wenn das rechnerische Ende der Berufungsfrist auf einen Feiertag fällt.[163]

 

Rz. 97

 

Hinweis

Im Zusammenhang mit § 222 Abs. 2 ZPO kommt insbesondere regionalen Feiertagen eine besondere Bedeutung zu, weil es für die Berechnung der Berufungsfrist dann darauf ankommt, ob dieser Feiertag am Sitz des Berufungsgerichts gilt, in dem der regionale Feiertag besteht. Ob ein Feiertag am Sitz des Gerichts, gegen dessen Urteil Berufung eingelegt werden soll, oder am Kanzleiort des Prozessbevollmächtigten des Berufungsführers besteht, ist unerheblich.[164]

[163] Die Feiertage in den einzelnen Bundesländern sind im Internet abrufbar unter: www.feiertage.net.
[164] Musielak/Voit/Stadler, § 222 ZPO Rn 8.

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