Rz. 192

Die Einreichung der Berufung durch ein elektronisches Dokument regelt auch für das Berufungsverfahren § 130a ZPO.[303] Danach kann – ab 1.1.2022 gilt nach § 130d ZPO eine Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden – die Berufungsschrift als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden, sofern es für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet (§ 130a Abs. 2 ZPO) und qualifiziert signiert oder signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist (§ 130a Abs. 3 ZPO). Den sicheren Übermittlungsweg konkretisiert § 130 Abs. 4 ZPO. Hierzu gehört insbesondere der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a BRAO oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts (§ 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO). Nach § 130a Abs. 6 ZPO muss dem Absender eines elektronischen Dokuments unverzüglich mitgeteilt werden, wenn das elektronische Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet ist. Reicht er es unverzüglich in einer zur Bearbeitung geeigneten Form nach, greift die Fiktion der früheren Einreichung (§ 130a Abs. 6 S. 2 ZPO).

 

Rz. 193

Zur "Eigenhändigkeit" der Signatur hat der BGH zu § 130a ZPO a.F. entschieden, dass es hieran fehlt, wenn die Signatur von einem Dritten unter Verwendung der Signaturkarte des Rechtsanwalts vorgenommen wird, ohne dass dieser den Inhalt des betreffenden Schriftsatzes geprüft und sich zu eigen gemacht hat.[304] Kommt es zu einer unzulänglichen Signatur, kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen,[305] wobei die Entwicklung der Rechtsprechung hierzu abzuwarten ist.

 

Rz. 194

Die Berufungseinlegung per E-Mail ist nicht zulässig.[306] Dies folgt aus § 130a ZPO, der die Übermittlung von Schriftsätzen durch elektronische Dokumente abschließend regelt und die Einreichung durch eine herkömmliche E-Mail nicht eröffnet.

 

Rz. 195

 

Hinweis

Wird die Berufung allerdings unter Absprache mit der Geschäftsstelle des Gerichts in der Weise eingelegt, dass eine PDF-Datei noch vor Ablauf der Berufungsfrist ausgedruckt wird und die PDF-Datei die im Original-Schriftsatz enthaltene und mit diesem eingescannte Wiedergabe der handschriftlichen Unterschrift enthält, liegt eine ordnungsgemäße Berufungseinlegung vor, die den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO entspricht.[307]

[303] Informationen zum Stand des elektronischen Rechtsverkehrs sind abrufbar unter: https://justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php.
[305] Vgl. etwa Bacher NJW 2015, 2753.
[306] BGH NJW-RR 2009, 357.

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