Rz. 330

In besonderen Ausnahmefällen unterfallen die Widerklage und die Aufrechnungserklärung nicht den Beschränkungen des § 533 ZPO. Dabei handelt es sich um:

die Zwischenfeststellungswiderklage (§§ 525, 256 Abs. 2 ZPO),[510]
die vom Erstgericht nicht beschiedene Hilfsaufrechnung[511] und
die Geltendmachung einer Aufrechnung eines Dritten durch den Beklagten als neue Tatsache gem. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 i.V.m. § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO.[512]
[510] BGHZ 53, 92, 94.
[511] BGH NJW 1983, 931.
[512] BGH NJW 1992, 2575.

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