Rz. 360

Nach § 522 Abs. 3 ZPO steht dem Berufungsführer (mit Wirkung vom 27.10.2011) gegen den Zurückweisungsbeschluss das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre. Er kann also eine Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 544 ZPO einlegen, sofern der Wert einer (zuzulassenden) Revision eine geltend zu machende Beschwer von 20.000 EUR übersteigt (§ 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO).

 

Rz. 361

Ist eine Nichtzulassungsbeschwerde mangels hinreichender Beschwer nicht eröffnet, bleibt nur die Möglichkeit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO, soweit eine Verletzung des Anspruchs auf Gewähr rechtlichen Gehörs im Raum steht. Sie ist dann Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Verfassungsbeschwerde.[556] Die Entscheidung über die Gehörsrüge ist unanfechtbar. Durch die Einlegung einer Gegenvorstellung und die darauf ergehende Entscheidung kann die Monatsfrist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG) nicht erneut in Lauf gesetzt werden.[557]

 

Rz. 362

 

Hinweis

Eine Verfassungsbeschwerde ist wegen des Subsidiaritätsgrundsatzes unzulässig, wenn der Berufungskläger zu dem Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO keine Stellung genommen hat.[558]

[558] BVerfG BeckRS 2015, 45719.

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