Rz. 68

Die nicht verlängerbare (§ 224 Abs. 2 ZPO) Tatbestandsberichtigungsfrist beträgt gem. § 320 Abs. 1 S. 2 ZPO zwei Wochen. Sie ist keine Notfrist und gehört auch nicht zu den anderen in § 233 ZPO genannten Fristen. Deswegen ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich.[126]

 

Rz. 69

Die Tatbestandsberichtigungsfrist beginnt gem. § 320 Abs. 2 S. 1 ZPO mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Sie endet gem. § 320 Abs. 1 ZPO zwei Wochen nach Zustellung des Urteils und wird durch die fristgerechte Einreichung eines Schriftsatzes beim erstinstanzlichen Gericht gewahrt.

 

Rz. 70

Ohne Urteilszustellung ist die Tatbestandsberichtigung gem. § 320 Abs. 2 S. 3 ZPO ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird. Die Zweiwochenfrist und die Dreimonatsfrist sind im Fristenkalender jeweils mit einer Vorfrist zu notieren. Unklar ist, ob eine Fristerstreckung unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens vorzunehmen ist, wenn das Urteil nicht innerhalb der Dreimonatsfrist zugestellt worden ist.[127]

[126] OLGR Frankfurt 2002, 28; Zöller/Feskorn, § 320 ZPO Rn 9.
[127] Großzügig KG NJW-RR 2001, 1296; kritisch Musielak/Voit/Musielak, § 320 ZPO Rn 5.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge