Rz. 398

Der Berufungsbeklagte kann in der Berufungserwiderung:

den Antrag auf Zurückweisung der Berufung,
den (ggf. hilfsweisen) Zurückverweisungsantrag,
den Vollstreckungsschutzantrag,
den Prozesskostenhilfeantrag (hierzu Rdn 391 ff.)

stellen und

(hilfsweise) die Zulassung der Revision

anregen. Klageänderungs- oder Widerklageanträge muss der Berufungsbeklagte mit der Anschlussberufung stellen (näher Rdn 416 ff.).

aa) Anträge zur Sache

 

Rz. 399

Der Berufungsbeklagte stellt primär den Antrag, die Berufung zurückzuweisen. Hilfsweise kann auch er den Antrag auf Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht beantragen. Mit Ausnahme der Anfechtung eines unzulässigen Teilurteils bedarf die Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO eines Antrags einer der Parteien, weshalb beide Parteien hierfür den Weg eröffnen können. Auch der Berufungsbeklagte muss dabei die Vor- und Nachteile einer Zurückverweisung bezogen auf den konkreten Fall gegeneinander abwägen (näher Rdn 266).

bb) Nebenanträge

 

Rz. 400

Auch der Berufungsbeklagte kann Vollstreckungsschutzanträge stellen; entsprechende Anträge müssen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden (näher Rdn 269 f.).

 

Rz. 401

Da das Berufungsgericht von Amts wegen gem. §§ 525, 308 Abs. 2 ZPO über die Kosten und gem. § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO über die Zulassung der Revision entscheidet, sind entsprechende Anträge entbehrlich. Gleichwohl ist es sinnvoll, wenn der Berufungsbeklagte hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Zulassung der Revision beantragt, damit das Berufungsgericht über die Zulassung ausdrücklich entscheidet.

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