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In Scheidungssachen ist § 149 FamFG zu beachten. Danach erstreckt sich die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe kraft Gesetzes auf die Folgesache Versorgungsausgleich, sofern nicht eine Erstreckung im Beiordnungsbeschluss ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

 

Beispiel 1: Erstreckung auf Folgesache Versorgungsausgleich

Das Gericht hat dem Ehemann im Scheidungsverbundverfahren Verfahrenskostenhilfe für die Ehesache bewilligt und ihm seinen Anwalt beigeordnet.

Einer gesonderten Verfahrenskostenhilfebewilligung und Beiordnung für die Folgesache Versorgungsausgleich bedarf es nicht. Es müssen keine Gerichtskosten gezahlt werden. Zudem werden auch die Anwaltskosten aus der Folgesache Versorgungsausgleich von der Landeskasse übernommen.

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