Rz. 312

Muster 16.24: Kostenwiderspruch

 

Muster 16.24: Kostenwiderspruch

An das

Landgericht _________________________[485]

In der Verfügungssache

des _________________________

– Antragsteller –

Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________

gegen

Frau _________________________

– Antragsgegnerin –

bestellen wir uns kraft beigefügter Vollmacht zu Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin. Gegen die Beschlussverfügung des Gerichts vom _________________________, Az: _________________________ erheben wir namens und kraft Vollmacht der Antragsgegnerin

Widerspruch,

der auf den Kostenausspruch beschränkt ist.

Wir beantragen,

 
  dem Antragsteller die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens aufzuerlegen.

Begründung:

Der Antragsgegnerin wurde unter dem _________________________ die einstweilige Verfügung des Landgerichts _________________________ vom _________________________, Az: _________________________ zugestellt. Die Antragsgegnerin wurde vorher weder abgemahnt, noch hat sie im Rahmen des Verfügungsverfahrens rechtliches Gehör erhalten. Eine Abschrift der Verfügung fügen wir als Anlage 1 bei.

Die Antragsgegnerin hat erst durch die Zustellung der Beschlussverfügung erfahren, dass einer ihrer Mitarbeiter die in der Beschlussverfügung untersagte wettbewerbswidrige Äußerung gemacht hat. Wäre die Antragsgegnerin abgemahnt worden, hätte sie sogleich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Eine Abmahnung war auch nicht entbehrlich, etwa weil sie voraussichtlich nicht zum gewünschten Erfolg geführt hätte. Der Antragsteller konnte nicht annehmen, dass die gerügte Äußerung des Mitarbeiters der Antragsgegnerin Ausdruck eines vorsätzlichen oder planmäßigen Handelns war _________________________ [dies sollte näher durch Sachverhaltsdarstellung begründet werden].

 
  Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des _________________________, Anlage 2.

Unabhängig davon war es dem Antragsteller auch nicht unzumutbar, vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Antragsgegnerin abzumahnen. Auf die per Telefax übermittelte Abmahnung hätte die Antragsgegnerin sofort eine strafbewehrte Unterlassungserklärung per Telefax übermittelt. Dem Interesse des Antragstellers wäre damit noch schneller Genüge getan gewesen als durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Zudem ist die Antragsgegnerin von dem Antragsteller bislang noch nie abgemahnt bzw. mit einer einstweiligen Verfügung überzogen worden.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war daher auch unter Kostengesichtspunkten nicht erforderlich. Die Kosten des Verfahrens müssen deshalb dem Antragsteller auferlegt werden.

_________________________

Rechtsanwalt

[485] Zuständig ist das Gericht, das die Beschlussverfügung erlassen hat.

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