Rz. 303

Muster 16.15: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung beleidigender Äußerungen

 

Muster 16.15: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung beleidigender Äußerungen

An das

Landgericht _________________________[472]

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

In Sachen

des _________________________

– Antragsteller –

Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________

gegen

Herrn _________________________

– Antragsgegner –

beantragen wir namens und kraft beigefügter Prozessvollmacht des Antragstellers den Erlass folgender einstweiliger Verfügung gegen den Antragsgegner, wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden allein:

 
  1. Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß gegenüber Dritten zu behaupten, der Antragsteller habe ihn beim Erwerb der Wohnung _________________________ betrogen.
  2. Dem Antragsgegner wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. 1 ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann.[473]
  3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Streitwert: 100.000 EUR.

Begründung:

Der Antragsteller betreibt einen Handel mit Immobilien und eine Bauunternehmung. Am _________________________ hat er dem Antragsgegner die Wohnung in der _________________________straße im 1. Stock rechts in _________________________ mit notarieller Urkunde des Notars _________________________ aus _________________________ verkauft. Aus dem Kaufvertrag ergibt sich, dass es sich bei der Wohnung um eine Altbauwohnung in einem denkmalgeschützten und sanierungsbedürftigen Gebäude handelte. Der Antragsteller hatte sich verpflichtet, die Wohnung zu renovieren und in renoviertem Zustand an den Antragsgegner zu übergeben.

 
  Glaubhaftmachung: Fotokopie der Kaufvertragsurkunde, Anlage 1.

Vor Abschluss des Kaufvertrags wurde der Antragsgegner über die besonderen steuerlichen Absatzmöglichkeiten bei Baudenkmalen nach § 7i EStG belehrt. Der Antragsteller hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner Sonderabschreibungen nach § 7i EStG nur geltend machen kann, soweit denkmalbezogene Sanierungsarbeiten i.S.v. § 7i Abs. 1 Sätze 1 bis 4 EStG nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags durchgeführt werden, § 7i Abs. 1 S. 5 EStG. Der Antragsgegner hat sogar den Gesetzestext des § 7i EStG erhalten. Die Sanierungsarbeiten wurden entgegen den Behauptungen des Antragsgegners sämtlich nach dem Abschluss des Kaufvertrags durchgeführt. Bei dem Antragsteller liegen auch sämtliche Belege über die in der verkauften Wohnung und in dem denkmalgeschützten Altbau durchgeführten Sanierungsmaßnahmen in detaillierter Form vor.

 
  Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des Herrn _________________________, Anlage 2.

Der Antragsgegner hat jedoch den im Kaufvertrag festgesetzten Kaufpreis nicht entrichtet, obwohl er insoweit lediglich behauptet, er verfüge zurzeit nicht über die notwendigen Mittel. Der Antragsteller hat deshalb von seinem Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf die Leistungsbelege und Rechnungen Gebrauch gemacht. Diese benötigt der Antragsgegner zur Vorlage bei der Denkmalschutzbehörde, um von dieser die Bestätigung über die denkmalbezogene Leistung zu erhalten, welche wiederum der Finanzverwaltung vorgelegt werden muss, um die steuerliche Sonderabschreibung zu erhalten.

Wegen des vom Antragsteller geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts war der Antragsgegner offenbar so verärgert, dass er gegenüber den mit dem Antragsteller in Geschäftsverbindung stehenden Kreditinstituten am _________________________ und am _________________________ behauptet hat, der Antragsteller habe ihn im Hinblick auf mögliche Steuervorteile beim Verkauf einer Wohnung in einem denkmalgeschützten Gebäude betrogen.

 
  Glaubhaftmachung:
  1. Eidesstattliche Versicherung der Frau _________________________, zu laden über die _________________________-Bank, Anlage 3;
  2. Eidesstattliche Versicherung des Herrn _________________________, zu laden über die _________________________-Bank, Anlage 4.

Da der Antragsteller die Sanierungsarbeiten sämtlich nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages durchgeführt hat und darüber hinaus zu Recht die Leistungsbelege und Rechnungen zurückbehalten hat, ist der Vorwurf des Betruges falsch. Die Behauptung des Antragsgegners verstößt gegen §§ 823 Abs. 1, 824 und 826 BGB, sodass der Antragsteller nach diesen Vorschriften i.V.m. § 1004 BGB Unterlassung verlangen kann. Der unberechtigte Betrugsvorwurf stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Antragstellers dar und erfüllt die Tatbestände der Kreditgefährdung und Anschwärzung. Es handelt sich dabei auch nicht um ein bloßes Werturteil, sondern um Tatsachenbehauptungen. Ob ein Betrug vorliegt, ist dem Beweise zugänglich.

Auch auf eine Abmahnung hin...

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