Rz. 289

 

Hinweis

Zwar normiert § 49c BRAO n.F. seit dem 1.1.2017 eine Benutzungspflicht des zentralen Schutzschriftenregisters für Rechtsanwälte. Da es sich dabei jedoch lediglich um eine berufsrechtliche Pflicht handelt, sind in Papierform bei den Gerichten eingereichte anwaltliche Schutzschriften nicht unwirksam.[442] Aus anwaltlicher Sicht dürfte sich jedoch dennoch empfehlen, das zentrale Schutzschriftenregister zu benutzen, da nach der Fiktion des § 945a Abs. 2 S. 1 ZPO die Einstellung in das Schutzschriftenregister wie in eine Einreichung in Papierform bei allen Gerichten der Länder der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit wirkt.

Das zentrale Schutzschriftenregister unterstützt verschiedene Einreichungswege. So kann unmittelbar das EGVP-Postfach oder das DE-Mail-Postfach des zentralen elektronischen Schutzschriftenregisters adressiert werden oder aber ein Online-Formular genutzt werden.

 

Rz. 290

Muster 16.2: Schutzschrift zur Verhinderung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung

 

Muster 16.2: Schutzschrift zur Verhinderung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung

An das

Landgericht _________________________

Kammer für Handelssachen[443]

Schutzschrift[444]

Wir bitten, diese Schutzschrift dem mutmaßlichen Antragsteller erst zugänglich zu machen, wenn dieser einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner gestellt hat.

In Sachen

der _________________________-GmbH,

– mutmaßliche Antragstellerin –

gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn _________________________, Adresse _________________________

gegen

die _________________________-GmbH,

– mutmaßliche Antragsgegnerin –

gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn _________________________, Adresse _________________________

Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________

wegen Abwehr eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

überreichen wir folgende Schutzschrift:

Es steht zu erwarten, dass die mutmaßliche Antragstellerin versuchen wird, bei dem Gericht gegen die mutmaßliche Antragsgegnerin ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung zu erwirken, die darauf gerichtet ist, dass die mutmaßliche Antragsgegnerin es zu unterlassen habe, im geschäftlichen Verkehr Mitarbeitern von Unternehmen, die Reisen vermitteln, für die Vermittlungsleistung eine Provision (1 EUR Reiseumsatz gleich 1 Bonuspunkt gleich 0,01 EUR bei Einlösung) zu versprechen und/oder zu gewähren oder einen sinngleichen bzw. nur geringfügig abweichenden Antrag gem. § 937 Abs. 2 ZPO zu stellen. Die Folgen einer solchen Verfügung wären für die mutmaßliche Antragsgegnerin auch bei nachträglicher Aufhebung der Verfügung schwerwiegend und nicht kompensierbar.

Wir beantragen deshalb,

 
  den möglichen Antrag der mutmaßlichen Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen,

hilfsweise

 
  nicht ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Begründung:

I.

Mit Schreiben vom _________________________ wurde die mutmaßliche Antragsgegnerin von der mutmaßlichen Antragstellerin abgemahnt.

 
  Glaubhaftmachung: Schreiben der mutmaßlichen Antragsgegnerin vom _________________________, Anlage 1

Die mögliche Antragstellerin behauptet, hinsichtlich der beanstandeten Provision für die Vermittlung von Reisen Unterlassungsansprüche geltend machen zu können.

Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung hat die mutmaßliche Antragsgegnerin daraufhin mit Schreiben ihrer anwaltlichen Vertreter vom _________________________ zur Sache Stellung genommen und u.a. darauf hingewiesen, dass sich die mutmaßliche Antragsgegnerin bereits strafbewehrt hinsichtlich der Provisionierung von Reisevermittlungen durch Mitarbeiter von Reisebüros gegenüber der Wettbewerbszentrale unterworfen hat.

 
  Glaubhaftmachung: Schreiben der mutmaßlichen Antragsgegnerin vom _________________________, Anlage 2

Obwohl eine Abschrift jener Vereinbarung der mutmaßlichen Antragstellerin übermittelt worden ist, ist gleichwohl nicht auszuschließen, dass die mutmaßliche Antragstellerin wegen der behaupteten Unterlassungsansprüche einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einreichen wird.

Die Provisionierung von Reisebüromitarbeitern in Deutschland für die Vermittlung von Reisen durch Sondervergünstigungen, etwa in Form von Bargeldauszahlungen oder ermäßigten Reisetarifen oder Geschenken ist in der Branche seit Jahren üblich.

 
  Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des Herrn _________________________ vom _________________________, Anlage 3

Eine einstweilige Verfügung, wie von der mutmaßlichen Antragstellerin erstrebt, würde der mutmaßlichen Antragsgegnerin schwerwiegende, möglicherweise existenzgefährdende Nachteile bereiten. Auf den A-Cards der mutmaßlichen Antragsgegnerin, welche den Kern ihres Provisionierungssystems bilden, ist eine individuelle Schlüsselnummer der jeweiligen Reisebüromitarbeiter enthalten. Ohne diese Nummer sind Buchungen bei der mutmaßlichen Antragsgegnerin nicht möglich. Wird die Gewährung ...

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