Rz. 172

§ 940a ZPO lässt in bestimmten Fällen – namentlich bei verbotener Eigenmacht oder bei konkreter Gefahr für Leib oder Leben – aufgrund einer einstweiligen Verfügung die Räumung von Wohnraum zu. Die Regelung, die einen Fall der Leistungsverfügung darstellt,[300] ist eine Ausnahmevorschrift, die dem Gläubiger effektiven Rechtsschutz bieten soll, der gefährdet sein könnte, wenn durch längeres Weiterwohnen in der Wohnung sich die rechtswidrige Lage weiter verfestigt oder der Gläubiger in anderen Rechtsgütern bedroht wird.[301]

[300] Vgl. Zöller/Vollkommer, § 940a Rn 6.
[301] Saenger/Kemper, § 940a Rn 1; siehe auch Börstinghaus, NJW 2014, 2225; Fleindl, ZMR 2014, 938.

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