Rz. 225
§§ 300–302 FamFG enthalten Regelungen zum einstweiligen Rechtsschutz in Betreuungssachen, §§ 331–334 FamFG Regelungen zum einstweiligen Rechtsschutz in Unterbringungssachen.
Rz. 226
Die Mindestvoraussetzungen für eine einstweilige Anordnung in Betreuungssachen regelt § 300 FamFG. Danach sind dringende Gründe für die Annahme erforderlich, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers etc. vorliegen und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Des Weiteren muss grundsätzlich ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vorliegen und ein Verfahrenspfleger gehört werden. Grundsätzlich ist der Betroffene zuvor persönlich anzuhören. Bei Gefahr in Verzug erlaubt § 301 FamFG davon jedoch eine Abweichung.
Rz. 227
Gem. § 302 S. 1 FamFG tritt die einstweilige Anordnung grundsätzlich nach sechs Monaten außer Kraft, sofern das Gericht keinen früheren Zeitpunkt bestimmt. Sie kann allerdings jeweils nach Anhörung eines Sachverständigen bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr verlängert werden, § 302 S. 2 FamFG.
Rz. 228
Unter ähnlichen Voraussetzungen kann gem. § 331 FamFG eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Unterbringung getroffen werden. Bei Gefahr in Verzug erlaubt § 332 FamFG die vorläufige Unterbringung auch ohne Voranhörung des Betroffenen und Voranhörung und Bestellung eines Verfahrenspflegers. Diese Handlungen sind dann allerdings gem. § 332 S. 2 FamFG unverzüglich nachzuholen.
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