Rz. 280
Für die OHG- bzw. KG-Gesellschafter ergeben sich Informationsrechte aus §§ 118, 166 HGB. Informationsansprüche des Komplementärs bzw. der OHG und GbR-Gesellschafter können im Eilverfahren mit Hilfe der Regelungsverfügung nach § 940 ZPO durchgesetzt werden.[418]
Rz. 281
Darüber hinaus besteht für den Kommanditisten ein außerordentliches Informationsrecht nach § 166 Abs. 3 HGB. Will der Kommanditist seine Sonderansprüche nach § 166 Abs. 3 HGB im Eilverfahren durchsetzen, scheidet eine einstweilige Verfügung nach der ZPO aus. Er muss seine Rechte im Sonderverfahren nach §§ 375 Nr. 1, 49 ff. FamFG geltend machen.
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