Rz. 107
Nach § 926 Abs. 1 ZPO kann der Vollstreckungsschuldner beantragen, dass dem Gläubiger eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage gesetzt wird.[172] Der Schuldner kann damit den Gläubiger zur Durchführung der Hauptsache zwingen (Fristsetzungsverfahren). Für diese Anordnung, die durch Beschluss des Rechtspflegers gem. § 20 Abs. 1 Nr. 14 RPflG ergeht, ist das Gericht zuständig, das den Arrest erlassen hat.[173] Wird dem Antrag stattgegeben, kann der Gläubiger dagegen mit der befristeten Erinnerung nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG vorgehen, nicht jedoch mit der sofortigen Beschwerde.[174] Anlass für einen solchen Rechtsbehelf kann z.B. dann bestehen, wenn eine Hauptsacheklage keine Aussicht auf Erfolg mehr hat, weil der mit der einstweiligen Verfügung festgestellte Unterlassungsanspruch etwa wegen ehrverletzender Äußerungen nach § 1004 BGB wegen Zeitablaufs mangels Wiederholungsgefahr nicht mehr besteht.
Rz. 108
Bei Ablehnung des Antrages hat der Schuldner grundsätzlich die Möglichkeit, sofortige Beschwerde nach § 11 RPflG, § 567 ZPO zu erheben. Ein Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag fehlt jedoch, wenn vom Arrestbefehl für den Schuldner keine Gefahr mehr ausgeht. Das ist anzunehmen, wenn der Gläubiger den Schuldner durch Herausgabe des Titels vor jeder Inanspruchnahme sichergestellt hat.[175] Entsprechendes gilt, wenn der Arrestanspruch insbesondere wegen Erfüllung oder umfassenden Verzichts entfallen ist.[176] Hier ist eine Hauptsacheklage von vornherein aussichtslos.[177]
Rz. 109
Entspricht der Gläubiger der Fristsetzung durch das Gericht zur Erhebung der Hauptsacheklage nicht rechtzeitig, hat das Arrestgericht auf Antrag des Schuldners die Eilanordnung durch Urteil aufzuheben (§ 926 Abs. 2 ZPO, sog. Aufhebungsverfahren).[178] Das Urteil entscheidet einheitlich über die Kosten der Arrestanordnung und der Aufhebung; der Arrestgläubiger trägt bei Aufhebung der Eilanordnung nach § 926 Abs. 2 ZPO die gesamten Kosten, und zwar unabhängig davon, ob die Anordnung ursprünglich begründet war.[179]
Rz. 110
Hinweis
Vor Ablauf der gerichtlich bestimmten Klagefrist kann der Gläubiger deren Verlängerung beantragen, die ggf. durch Beschluss ergeht (§ 224 Abs. 2 ZPO).[180]
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