Rz. 260

Das GmbHG regelt die Ausschließung eines Gesellschafters nur in § 21 GmbHG und für den Fall, dass er die Einzahlung seiner Stammeinlage trotz Aufforderung nicht erbringt. Weiter kommt eine Zwangseinziehung bzw. Ausschließung des Gesellschafters nach § 34 GmbHG in Betracht, wenn die Voraussetzungen im Gesellschaftsvertrag bei Eintritt des auszuschließenden Gesellschafters festgelegt worden waren.[395] Darüber hinaus kommt nach allgemeiner Meinung ein Ausschluss auch ohne Satzungsregelung in Betracht. Abgeleitet wird ein solcher aus der das Gesellschaftsverhältnis beherrschenden Treuepflicht und setzt voraus, dass ein wichtiger Grund vorliegt.[396]

 

Rz. 261

Besonderheiten mit Auswirkungen auf den einstweiligen Rechtsschutz können sich daraus ergeben, dass in der Satzung der GmbH nicht nur wichtige Ausschließungsgründe bestimmt, sondern auch Verfahrensmodalitäten festgelegt werden können. Beispielsweise kann die Satzung einer GmbH bestimmen, dass für die Ausschließung eines Gesellschafters ein Ausschließungsbeschluss der Gesellschafterversammlung ausreicht. Ein solcher Beschluss ist rechtsgestaltend. In diesem Falle muss der auszuschließende Gesellschafter – um vorläufig im Amt zu bleiben – mit Hilfe des einstweiligen Rechtsschutzes versuchen, den Ausschließungsbeschluss vorläufig zu suspendieren.[397]

 

Rz. 262

Die Rechtsprechung stellt jedoch an die einstweilige Verfügung, mit der ein Ausschließungsbeschluss vorläufig suspendiert werden soll, sehr hohe Anforderungen. Sie soll für den Antragsteller nur bei besonders schwerwiegenden Beeinträchtigungen seiner Belange möglich sein.[398] Dementsprechend legt der BGH einen strengen Maßstab an die Wirksamkeit eines Ausschließungsbeschlusses an. Begründet wird dies mit dem Ausschluss als ultima ratio.[399] Mildere Mittel als die Ausschließung können ein vorläufiges Tätigkeitsverbot bzw. Stimmverbot eines Gesellschafters sein. Insoweit ist anzunehmen, dass in der Praxis zahlreiche Ausschließungsbeschlüsse wegen des Verstoßes gegen die ultima-ratio-Regel nichtig sind. Ist aber die Ausschließung allein aufgrund eines rechtsgestaltenden Gesellschafterbeschlusses möglich, kann für den auszuschließenden Gesellschafter bzw. den ausgeschlossenen Gesellschafter eine unzumutbare Rechtsschutzlücke entstehen. In diesen Fällen sollte der ausgeschlossene Gesellschafter die Möglichkeit haben, im Wege der Regelungsverfügung den Ausschlussbeschluss zu suspendieren, ohne dass an die Voraussetzung der einzelnen Verfügung besondere Anforderungen geknüpft werden.[400]

 

Rz. 263

Ohne eine Satzungsregelung, die allein einen rechtsgestaltenden Beschluss der Gesellschafterversammlung vorsieht, erfolgt die Ausschließung bei der GmbH zweistufig, nämlich durch einen Gesellschafterbeschluss und ein Ausschließungsurteil in einem anschließenden Prozess.[401] Dann muss der auszuschließende Gesellschafter seinerseits nicht um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen, um vorläufig Gesellschafter zu bleiben. Umgekehrt kann sich für die Gesellschaft die Notwendigkeit ergeben, den auszuschließenden Gesellschafter bis zur Rechtskraft des Ausschließungsurteils im vorläufigen Rechtsschutz vorläufig seines Amtes zu entheben oder ihm bestimmte Tätigkeiten vorläufig zu untersagen.

[395] Für Einzelheiten vgl. Wicke, § 34 Rn 15 ff.
[396] BGH WM 1955, 437; BGH NJW 1981, 2302; BGH GmbHR 1987, 302; BGH NJW 1999, 3779; BGH NJW-RR 2003, 897.
[397] David/Dombek/u.a./David, B Teil 8, § 5 Rn 78 ff.
[398] OLG Düsseldorf v. 16.1.2008 – VI-U (Kart) 25/07.
[399] BGH DStR 2013, 2712, 2713; siehe dazu auch Heidinger/Leible/Schmidt/Sosnitza, § 34 Rn 40.
[400] Vgl. f. d. Personengesellschaft: Kiethe, NZG 2004, 114 f, 116; für die GmbH: David/Dombek/u.a./David, B Teil 8, § 5 Rn 27 ff., § 5 Rn 80.
[401] St. Rspr., vgl. BGH NZG 2003, 284; dazu näher sowie zu der umstrittenen Frage, mit welcher Mehrheit mangels Satzungsregelung ein Ausschließungsbeschluss zu fassen ist: David/Dombek/u.a./David, B Teil 8, § 5 Rn 32 ff.

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