Rz. 138

Aufgrund der Abmahnung muss für den Abgemahnten im Hinblick auf den relevanten Sachverhalt und die rechtliche Bewertung eindeutig erkennbar sein, worin der Rechtsverstoß besteht (Hinweis- und Dokumentationsfunktion der Abmahnung).[240] Es empfiehlt sich, in der Abmahnung möglichst alle rechtlichen und tatsächlich relevanten Gesichtspunkte aufzuführen.

 

Rz. 139

Soll die Abmahnung eine fristlose Kündigung vorbereiten, ist für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Abmahnung die Kündigung anzudrohen.

 

Rz. 140

Soll mit der Abmahnung ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch verfolgt werden, sollte der Verletzer tunlichst aufgefordert werden, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, d.h. sich für jeden Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichten.[241] D.h. nicht, dass der Schuldner keinen Anlass zur Klageerhebung hat, wenn er die Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafenversprechen abgibt. Wenn lediglich Erstbegehungsgefahr besteht, bedarf es zu deren Ausräumung nicht unbedingt einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, sodass in diesem Fall grundsätzlich auf das Vertragsstrafeversprechen verzichtet werden könnte.[242]

 

Rz. 141

 

Tipp

Gleichwohl empfiehlt es sich, auch bei Erstbegehungsgefahr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu verlangen. Unterwirft sich der Antragsgegner, steht der Gläubiger gut da. Unterwirft sich der Schuldner hingegen nicht, hat die Abmahnung zumindest ihre Warnfunktion im Hinblick auf das Kostenrisiko nach § 93 ZPO erfüllt.

[240] MüKo-LauterkeitsR/Ottofülling, § 12 UWG, Rn 37 ff.
[241] MüKo-LauterkeitsR/Ottofülling, § 12 UWG, Rn 43.
[242] BGH WRP 1991, 719; BGH GRUR 2001, 1174.

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