Rz. 268

Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft ist gem. § 84 Abs. 3 S. 4 AktG solange vorläufig wirksam, bis ihre Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Wird ein solcher Beschluss gefasst, besteht somit für die Gesellschaft selbst kein Interesse am einstweiligen Rechtsschutz. Demgegenüber kann der abberufene Vorstand ein Interesse daran haben, die vorläufige Wirkung des Abberufungsbeschlusses zu suspendieren. Dies kann er grundsätzlich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreichen.[405] Dabei muss der Vorstand zumindest auch behaupten, der Abberufungsbeschluss fehle oder sei formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen.

 

Rz. 269

Es reicht insoweit nicht aus, wenn lediglich geltend gemacht wird, ein wichtiger Grund für die Abberufung liege nicht vor. Denn die Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses knüpft nur an bestimmte Formalien an, wie die ordnungsgemäße Einladung und Durchführung der vorangehenden Aufsichtsratssitzung sowie die Stimmenmehrheit für den zu fassenden Abberufungsbeschluss.[406]

[405] Hüffer/Koch/Koch, § 84 Rn 42.
[406] David/Dombek/u.a./David, B Teil 8, § 7 Rn 36 ff.

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