Rz. 89

Die Wahl des zulässigen Rechtsbehelfes richtet sich danach, ob die Entscheidung über das Gesuch aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist oder nicht:

gegen die Zurückweisung des Antrages ohne mündliche Verhandlung findet die sofortige Beschwerde mit einer Notfrist von zwei Wochen statt (§§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO),[145]
sofern die Entscheidung über das Gesuch durch Urteil ergeht, steht dem Antragsteller die Berufung offen (§§ 511 ff. ZPO),
gegen das Urteil des Berufungsgerichts, welches über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entscheidet, kann der Antragsteller keine Revision einlegen (§ 542 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen und ggf. sogar die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt, ist im Arrestverfahren und im Verfahren der einstweiligen Verfügung auch keine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss statthaft.[146]

 

Rz. 90

 

Hinweis

Die Rechtsbeschwerde ist zwar gem. §§ 574 Abs. 1, 522 Abs. 1 ZPO grundsätzlich gegen einen Beschluss eines Berufungsgerichts zulässig, mit dem die Berufung als unzulässig verworfen wird. Nach dem bis zur ZPO-Reform gültigen § 519b Abs. 2 ZPO war aber eine sofortige Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss des Berufungsgerichts im Arrestverfahren ausdrücklich unzulässig. Nun enthält zwar die ZPO in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung eine solche Regelung nicht mehr. Das Gesetzgebungsverfahren gibt aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber eine Änderung der Rechtslage herbeiführen wollte. Insofern lässt § 542 Abs. 2 ZPO die Revision nach seinem Wortlaut nur gegen Urteile nicht zu, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird. Es ist jedoch nur ein formaler Unterschied, ob der Arrest bzw. die einstweilige Verfügung durch Urteil oder durch Beschluss angeordnet, abgeändert oder aufgehoben werden. Am provisorischen Charakter des Eilverfahrens ändert sich dadurch nichts. Das Berufungsgericht hat die freie Wahl, in welcher Form es entscheidet (§ 522 Abs. 1 S. 3 ZPO). Diese Wahl hat keine Auswirkungen auf den Inhalt der Entscheidung.[147]

 

Rz. 91

Die Rechtsbeschwerde ist auch dann nicht statthaft, wenn sie gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichtet ist.[148] Für die Anfechtung der Versagungsentscheidung gilt § 238 Abs. 2 ZPO. Danach sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Das bedeutet, dass der Beschluss gegen die Versagung der Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ebenso anfechtbar ist wie der Beschluss, mit dem die Berufung wegen Versäumnis der Begründungsfrist verworfen wird. Ist dieser Beschluss aber wegen § 542 Abs. 2 ZPO nicht anfechtbar, gilt das auch für den Beschluss über die Versagung der Wiedereinsetzung.[149]

[145] Vgl. ausführlich zur sofortigen Beschwerde § 18 Rdn 9 ff.
[147] Vgl. BT-Drucks 14/4722, 96; vgl. auch Zöller/Vollkommer, § 922 Rn 17.
[148] Vgl. allg. zu Rechtsmitteln im Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 20 Rdn 181 ff.
[149] MüKo-ZPO/Stackmann, § 238 Rn 15.

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