Rz. 183

§ 937 Abs. 2 ZPO geht im Rahmen von einstweiligen Verfügungsverfahren zwar vom Grundsatz einer mündlichen Verhandlung aus. Die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist aber auch hier die Regel. Die besondere Dringlichkeit dafür muss gesondert glaubhaft gemacht werden.[319]

 

Rz. 184

 

Beispiel

§ 12 Abs. 2 UWG stellt keinen hinreichenden Grund für eine besondere Dringlichkeit dar.[320] Besondere Dringlichkeit kann aber vorliegen, wenn der Zweck der einstweiligen Verfügung gerade den Überraschungseffekt der Beschlussverfügung fordert.[321]

 

Rz. 185

Eine weitere Besonderheit ergibt sich aus § 942 ZPO, wenn eine einstweilige Verfügung bei einem Amtsgericht beantragt wird, in dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet. Nach § 942 Abs. 1 ZPO kann das Gericht dem Gläubiger eine Frist setzen, innerhalb der er die Ladung des Schuldners zur mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung beim Gericht der Hauptsache zu beantragen hat. Nach § 942 Abs. 2 ZPO kann das Gericht bei einer einstweiligen Verfügung, aufgrund der im Grundbuch eine Vormerkung oder ein Widerspruch eingetragen werden soll, auch ohne besondere Dringlichkeit dem Gläubiger eine Frist setzen wie nach § 942 Abs. 1 ZPO. Kommt der Gläubiger der Fristsetzung nicht nach, ist die Verfügung – sofern sie erlassen wurde – nach § 942 Abs. 3 ZPO aufzuheben.

[319] MüKo-ZPO/Drescher, § 937 Rn 6.
[320] Zöller/Vollkommer, § 937 Rn 2 m.w.N.
[321] OLG Karlsruhe NJW-RR 1987, 1206.

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