Rz. 173

Sachlich und örtlich ausschließlich zuständig ist für den Erlass der einstweiligen Verfügung neben dem Gericht der Hauptsache (§§ 937, 943, 802 ZPO) in dringenden Fällen auch das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet (§ 942 ZPO). Ein dringender Fall ist anzunehmen, wenn der Antragsteller durch die Anrufung des zuständigen Gerichts der Hauptsache einen nicht hinnehmbaren Rechtsverlust erleiden würde, der durch die dann eintretende zeitliche Verzögerung entstehen würde.[302]

 

Rz. 174

 

Hinweis

Sofern mittels einstweiliger Verfügung eine Vormerkung bzw. ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, des Schiffs- oder des Schiffsbauregisters eingetragen werden soll, eröffnet sich eine alternative Zuständigkeit des Amtsgerichts des belegenen Grundstücks, des Heimathafens oder Heimatortes des Schiffes oder des Bauortes des Schiffsbauwerks, und zwar selbst dann, wenn der Fall nicht für dringlich erachtet wird (§ 942 Abs. 2 S. 1 ZPO).

 

Rz. 175

Eine besondere Zuständigkeitsregelung enthält § 14 Abs. 2 S. 1 UWG, wonach für Klagen des unmittelbar Verletzten wahlweise auch der Begehungsort als Gerichtsstand in Betracht kommt.[303] § 14 Abs. 2 UWG gilt mittelbar auch für einstweilige Verfügungen, wie sich aus § 937 ZPO ergibt (Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache für einstweilige Verfügungen). Begehungsort ist bei Wettbewerbsverstößen, die via Internet oder Fernsehen begangen werden, jeder Ort, an dem die wettbewerbswidrige Werbung bestimmungsgemäß abgerufen werden kann.[304] Eine einstweilige Verfügung kann dann praktisch bei jedem ordentlichen deutschen Gericht beantragt werden, soweit es auch sachlich zuständig ist. Insbesondere in diesem Fall bietet sich für den Antragsgegner die Nutzung des bundesweiten Schutzschriftenregisters (https://schutzschriftenregister.hessen.de) an.[305]

 

Rz. 176

 

Hinweis

Die internationale Zuständigkeit folgt wie im Falle des Arrestes grundsätzlich der örtlichen.[306]

[302] Zöller/Vollkommer, § 942 Rn 1; siehe auch OLG Karlsruhe NJW-RR 1987, 1206.
[303] Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, § 14 Rn 13.
[304] Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, § 14 Rn 16.
[305] Siehe Rdn 19 ff.
[306] OLG Stuttgart RIW 2001, 228.

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