Rz. 5

Nach Maßgabe der dem Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag zugrunde liegenden AKB haben der Versicherungsnehmer und alle sonstigen mitversicherten Personen des Versicherungsvertrags sowohl vor als auch nach dem Versicherungsfall bestimmte Obliegenheiten zu erfüllen. Wird einer Obliegenheiten zuwider gehandelt, kann dies dazu führen, dass der Versicherer im Innenverhältnis zum Versicherungsnehmer oder der mitversicherten Person ganz oder teilweise gem. § 28 VVG leistungsfrei wird. Dabei wird im Folgenden zwischen den vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls zu beachtenden Obliegenheiten differenziert.

 

Rz. 6

Die dem Versicherungsnehmer vertraglich auferlegten Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles sind in Abschnitt D.1 AKB 2015 geregelt. Danach kann Leistungsfreiheit insbesondere bei Verwendung des Fahrzeugs eintreten

zu einem anderen als im Versicherungsantrag angegebenen Zweck;
durch einen unberechtigten Fahrer;
ohne die dafür erforderliche Fahrerlaubnis;
zu Rennen einschließlich Übungsfahrten;
unter Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel, wenn dadurch das Fahrzeug nicht mehr sicher geführt werden kann.
 

Rz. 7

Wird einer Obliegenheiten zuwider gehandelt, kann dies dazu führen, dass der Versicherer im Innenverhältnis zum Versicherungsnehmer oder der mitversicherten Person ganz oder teilweise gem. § 28 Abs. 2 VVG leistungsfrei wird. Dies ändert jedoch nichts an der Verpflichtung des Versicherers, die berechtigten Ansprüche des Geschädigten auf Schadensersatz aus Anlass des Schadensfalls zu befriedigen. Es gilt insoweit der aus § 115 VVG resultierende Direktanspruch. Nach § 117 Abs. 1 VVG bleibt die Verpflichtung zur Leistung gegenüber einem Dritten auch dann bestehen, wenn der Versicherer im Innenverhältnis zu seinem Versicherungsnehmer ganz oder teilweise leistungsfrei ist. Es handelt sich bei den Regressansprüchen des Versicherers gegen seinen Versicherungsnehmer/die mitversicherte Person daher um einen Gesamtschuldnerinnenausgleich. Die teilweise oder vollständige Leistungsfreiheit berechtigt den Versicherer also "lediglich" dazu, den Versicherungsnehmer in entsprechender Höhe in Regress zu nehmen.

 

Rz. 8

Verletzt der Versicherungsnehmer eine vor Eintritt des Versicherungsfalls zu beachtende Obliegenheit, ist der Versicherer nach § 28 Abs. 1 VVG zu einer fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt. Er muss dies jedoch nicht tun, um leistungsfrei zu werden. Sowohl eine Leistungsfreiheit als auch ein Kündigungsrecht des Versicherers setzen aber voraus, dass der Versicherungsnehmer zumindest grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt hat. Allerdings wird gem. § 28 Abs. 2 S. 2 VVG bei einer feststehenden Obliegenheitsverletzung eine grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers vermutet. Dieser muss dann beweisen, dass ein geringerer oder gar kein Verschuldensgrad gegeben ist.

 

Rz. 9

Der Versicherer wird bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung insoweit leistungsfrei, wie sich die Obliegenheit auf den Eintritt des Versicherungsfalles bzw. die Feststellungen des Versicherers zur Haftung dem Grunde oder der Höhe nach ausgewirkt haben. Dem Versicherungsnehmer wird mithin gem. § 28 Abs. 3 S. 1 VVG die Möglichkeit des Kausalitätsgegenbeweises eröffnet, es sei denn, er hat die Obliegenheitsverletzung arglistig begangen. Zu beachten ist allerdings, dass bei Alkoholfahrten eine bloße Mitursächlichkeit des Alkohols für den Eintritt des Versicherungsfalls bereits ausreicht.[1]

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