Rz. 31

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Versicherungsnehmer i.d.R. nicht bewusst seinen Versicherungsschutz gefährdet, also insoweit nicht vorsätzlich handelt. Zu Gunsten des Versicherers kann jedoch von einem vorsätzlichen Unterlassen der Schadensanzeige ausgegangen werden, wenn der Versicherungsnehmer trotz mehrfacher Aufforderung die ihm zugesendeten Schadensanzeigeformulare nicht ausfüllt und zurücksendet. Eine vorsätzliche Nichtanzeige liegt auch vor, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeige nur deshalb unterlässt, weil er davon ausgeht, dass aus rechtlichen Gründen kein Anspruch gegen ihn besteht und sich sodann bewusst über seine Anzeigepflicht hinwegsetzt.[24] Es liegt dann bei dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, den Grund für Obliegenheitsverletzung plausibel zu erklären. Im Übrigen muss sich der Versicherungsnehmer zumindest von seiner vermuteten groben Fahrlässigkeit exkulpieren, wobei die Rechtsprechung davon ausgeht, dass es dem Versicherungsnehmer unschwer möglich gewesen wäre, seine diesbezügliche Obliegenheit durch einen Blick in die AKB zu erkennen und dass Unterlassen dieser Einsicht i.d.R. grob fahrlässig[25] ist.

[24] OLG Köln VersR 2005, 1231; OLG Saarbrücken VersR 2002, 51.
[25] OLG Koblenz OLGR Koblenz 2009, 195; KG r+s 2003, 199; OLG Hamm VersR 1975, 749.

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