Rz. 25

Beruft sich der Versicherer darauf, dass der Versicherungsnehmer eine falsche Angabe zum Hergang getätigt hat, ist von einem grob fahrlässigen Handeln des Versicherungsnehmers zunächst auszugehen. Es obliegt dem Versicherungsnehmer, sich hiervon zu entlasten. Eine genaue Prüfung des Einzelfalls ist geboten. Sollte der Versicherer allerdings von einem vorsätzlichen Handeln des Versicherungsnehmers ausgehen, so trägt er insoweit die Beweislast.

 

Beispiel

Ergibt ein unabhängiges Gutachten, dass der Versicherungsnehmer entgegen seiner Behauptung doch rückwärts gefahren ist und nicht bereits 10 Sekunden vor einem angeblichen Auffahrunfall stand, dürfte eine vorsätzliche Falschauskunft des Versicherungsnehmers nahe liegen. Hat der Versicherungsnehmer dagegen lediglich behauptet, er wäre lediglich einen Augenblick vor der Kollision wegen eines Abbremsens bei der Rückwärtsfahrt zum Stehen gekommen, dürfte diese Fehleinschätzung des konkreten Unfallablaufs bzgl. einzelner Sekundenabschnitte verzeihlich sein und keine grob fahrlässige Falschangabe vorliegen.

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