Rz. 51

Die durch den mitversicherten Fahrer begangene Fahrt im Zustand der Fahruntauglichkeit stellt für sich noch keine dem Versicherungsnehmer zurechenbare Obliegenheitsverletzung dar (BGH 35, 153), selbst dann nicht, wenn der vom alleinigen Versicherungsnehmer personenverschiedene Eigentümer oder Halter mitgefahren ist (OLG Saarbrücken zfs 2002, 182; OLG Düsseldorf VersR 2004, 1129).

Der Fahrer ist gem. § 10 Nr. 2c AKB 2008 zwar mitversichert, aber grundsätzlich nicht Repräsentant des Versicherungsnehmers (BGH NJW 1969, 1387), so dass dem Versicherungsnehmer nur eigenes Verschulden schadet (BGH VersR 1996, 1229).

Überlässt allerdings der Versicherungsnehmer selbst einer Person das Fahrzeug, von der er weiß, dass sie Alkohol getrunken oder Drogen bzw. Medikamente zu sich genommen hat, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können, liegt hierin ein eigenes zur Leistungsfreiheit führendes Verschulden des Versicherungsnehmers.

Häufig bestreiten Versicherungsnehmer in solchen Fällen ein Verschulden mit der Behauptung, sie selbst seien so betrunken gewesen, dass sie unzurechnungsfähig i.S.d. § 827 BGB gewesen seien. Für diese Behauptung tragen sie jedoch die Beweislast (BGH VersR 1986, 1241).

 

Rz. 52

 

Achtung: Aufklärungsobliegenheit des beifahrenden VN

Der VN kann auch als Beifahrer des unfallflüchtigen Fahrers seine Aufklärungspflicht verletzen, er muss nämlich den Fahrer veranlassen, an der Unfallstelle zu bleiben (BGH VersR 1987, 657).

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