Rz. 35

Die dem Arbeitgeber gegen seinen grob fahrlässig handelnden Arbeitnehmer (leichte Fahrlässigkeit ist wegen § 15 Abs. 2 AKB 2008 unschädlich) zustehenden Schadensersatzansprüche gehen gleichfalls auf den Kaskoversicherer über, soweit dieser seinem Versicherungsnehmer Leistungen erbracht hat.

 

Rz. 36

 

Achtung: Einschränkungen durch Arbeitsrecht

Ein solcher Anspruch kann indessen nur in dem Umfang übergehen, wie er in der Hand des Versicherungsnehmers selbst bestanden hatte. Aus diesem Grund ist für einen evtl. Regressprozess des Versicherers gegen den Fahrer - solange es sich nicht um den Regress des Versicherers des Leasinggebers handelt, für den die ordentlichen Gerichte zuständig sind (BAG zfs 2010, 29) - das Arbeitsgericht ausschließlich zuständig und es gelten die tarifvertraglichen Ausschlussfristen sowie die Haftungsgrundsätze der gefahrgeneigten Arbeit, die zwingendes Recht sind und weder einzel- noch kollektivvertraglich zu Lasten des Arbeitnehmers verändert werden können (BAG NZV 1993, 547; BGH NZA 1994, 270; BAG NZV 2004, 457).

 

Rz. 37

Im Grundsatz haftet der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber bzw. dessen Kaskoversicherer für grobe Fahrlässigkeit. Zugunsten des Arbeitnehmers können jedoch arbeitsrechtliche Einschränkungen greifen, z.B. dann wenn sein Verdienst in einem groben Missverhältnis zum verwirklichten Schaden steht. Das ist allerdings dann noch nicht der Fall, wenn der Schaden nicht wesentlich über einem Bruttomonatsverdienst des Fahrers liegt; dann ist er dem vollen Regress des Kaskoversicherers ausgesetzt (BAG NZV 1999, 164; DAR 1999, 182). Hier hilft auch keine Umgehung, denn der im Arbeitsvertrag für den Fall der Eintrittspflicht eines Versicherers vereinbarte Haftungsausschluss führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers (OLG Saarbrücken zfs 2002, 296).

Eine Haftungsbeschränkung wird allerdings ab einem Schaden gegeben sein, der drei Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers übersteigt (BAG NZV 1999, 164; LG Potsdam zfs 2010, 97).

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