Rz. 79

Den Versicherer trifft nach wie vor die volle Beweislast dafür, dass der Versicherungsnehmer den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 142 StGB erfüllt hat (OLG Zweibrücken VersR 1977, 806; AG Homburg zfs 2006, 631; OLG Celle NZV 2019, 534). Hieran hat auch die Beweislastregel des § 28 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 VVG nichts geändert, nach der zugunsten des Versicherers grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers vermutet wird, denn die Unfallflucht selbst ist ja nur vorsätzlich begehbar.

 

Rz. 80

 

Tipp: Einstellung nach § 153a StPO

Der Versicherer bleibt auch dann für das Verschulden voll beweispflichtig, wenn das Strafverfahren gegen den Versicherungsnehmer bzw. den Fahrer gem. § 153a StPO eingestellt wurde, denn eine solche Einstellung bedeutet keinen Verschuldensnachweis (BVerfG NJW 1987, 2427; NJW 1991, 1530).

 

Rz. 81

 

Achtung: Unfallschock oder Schuldunfähigkeit

Nicht selten versuchen Unfallflüchtige mit der Behauptung, sie hätten einen Unfallschock erlitten, ein Verschulden zu bestreiten. Abgesehen davon, dass dies zwar ein beliebtes (aber meist wenig erfolgversprechendes, siehe § 43 Rdn 24) Verteidigungsmittel ist, muss darauf hingewiesen werden, dass der Versicherungsnehmer die Beweislast für das Vorliegen eines zur Schuldunfähigkeit führenden Unfallschocks hat (OLG Hamm DAR 1998, 273; OLG Frankfurt zfs 2001, 551).

Vergleichbares gilt, wenn sich der VN auf alkoholbedingte Schuldunfähigkeit beruft (LG Düsseldorf zfs 2018, 97).

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