Rz. 53

Die Führerscheinklausel gilt für die gesamte K-Versicherung, also sowohl für KH als auch Kasko.

Diese Obliegenheit trifft in erster Linie den Fahrer und führt als vorsätzlicher Verstoß regelmäßig ihm gegenüber zum (in der KH-Versicherung auf 5.000 EUR limitierten) Regress, zumal der Kausalitätsgegenbeweis hier kaum zu führen sein wird. Für den Kausalitätsgegenbeweis genügt nämlich noch nicht einmal der Nachweis ausreichender jahrelanger Fahrkenntnisse, die Kausalität des Verstoßes ist vielmehr nur dann zu verneinen, wenn der Unfall auch für jeden anderen Fahrer ein unabwendbares Ereignis dargestellt hätte (OLG Hamm zfs 1998, 297), oder sich die Gefahrsteigerung unstreitig nicht ausgewirkt hat (OLG Nürnberg zfs 2002, 589), z.B. der Unfall auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs oder einem Versagen seiner Einrichtungen beruhte (OLG Saarbrücken NJW-RR 1989, 733) und der Fehler auch von einem geübten Fahrer nicht vorher hätte erkannt werden können (BGH VersR 1971, 117).

 

Rz. 54

Die Obliegenheit trifft aber auch den Halter bzw. Versicherungsnehmer (§ 2b Abs. 1 S. 2 AKB), was wegen der hohen Anforderungen an die Überprüfungspflicht des Halters besonders problematisch sein kann. Die Rechtsprechung verlangt nämlich vom Halter, sich vor der Überlassung seines Fahrzeugs die sichere Überzeugung davon zu verschaffen, dass der Fahrer auch einen gültigen Führerschein besitzt (BGH 24, 352; OLG Köln VersR 1969, 741), er muss sich die Fahrerlaubnis zeigen lassen (BGH VersR 1988, 1017) und er darf sich auf die bloßen Angaben des Fahrers nicht verlassen (OLG Hamm VRS 31, 64); er handelt allerdings nicht bereits dann grob fahrlässig, wenn er einem Dritten die Fahrzeugschlüssel übergibt, der sie wiederum dem führerscheinlosen Sohn des VN überlässt (OLG Oldenburg zfs 2018, 31).

Diese grundsätzlich strengen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Halters dürfen jedoch - vor allem unter Eheleuten (OLG Köln NZV 1999, 485) - nicht überspannt werden (BayObLG DAR 1996, 323).

 

Rz. 55

Das Fehlverhalten des Fahrers wird dem Versicherungsnehmer nicht zugerechnet, der Fahrer ist als solcher bereits nicht Repräsentant (zum Begriff siehe Rdn 28) des Versicherungsnehmers; im Übrigen finden die Repräsentantengrundsätze in der KH-Versicherung überhaupt keine Anwendung.

Hatte der Unfallfahrer allerdings keine gültige Fahrerlaubnis, liegt objektiv eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers selbst vor und er muss sich, da grobe Fahrlässigkeit gesetzlich vermutet wird, entlasten. Ob ihm das gelingt, hängt davon ab, ob er die vorgenannten hohen Sorgfaltsanforderungen erfüllt hat (weitere in der Praxis problematische Ordnungswidrigkeiten, siehe § 24 Rdn 43 ff.).

Ein Verschulden wird z.B. dann zu verneinen sein, wenn der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug einer Person überlässt, von deren Fahrerlaubnis er sich zu einem früheren Zeitpunkt überzeugt hat. Dann ist ein erneutes Vorlegenlassen der Fahrerlaubnis nur erforderlich, wenn Gründe für die Annahme bestehen, die Fahrerlaubnis sei zwischenzeitlich entzogen worden (BGH VersR 1971, 808). Als entschuldigt ist der Versicherungsnehmer auch dann anzusehen, wenn der Fahrer ihm einen Führerschein vorlegen kann, obwohl, was der Versicherungsnehmer nicht wissen konnte, die Fahrerlaubnis entzogen worden, der Führerschein aber noch nicht in amtliche Verwahrung gelangt ist. Entsprechendes gilt, wenn der Fahrer einen gefälschten Führerschein vorgelegt hat und die Fälschung nicht auf den ersten Blick zu erkennen war (OLG Karlsruhe NJW-RR 1988, 27).

 

Rz. 56

 

Tipp: Verteidigung

Zu den Verteidigungsmöglichkeiten des Fahrers siehe OLG Düsseldorf NZV 2006, 448, insbesondere im Falle wiederholter Tatbegehung OLG Düsseldorf NZV 2000, 214 sowie zu Verteidigungsmöglichkeiten des Halters LG Köln NZV 1999, 485; OLG Düsseldorf zfs 2006, 173.

 

Rz. 57

 

Achtung: Einziehung des Tatfahrzeugs

Im Falle mehrmaligen (auch nur zweimaligen) Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist die Einziehung des Tatfahrzeugs möglich (OLG Nürnberg DAR 2007, 530).

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