Rz. 11

Der Versicherer muss wie bisher auch (BGH NJW-RR 1996, 981) den objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung beweisen (BGH zfs 2011, 511). Dann wird sowohl grobe Fahrlässigkeit als auch Kausalität gesetzlich vermutet und der Versicherungsnehmer muss sich von grober Fahrlässigkeit entlasten bzw. den Kausalitätsgegenbeweis führen. Vorsatz und Arglist wiederum stehen zur Beweislast des Versicherers (OLG Hamm zfs 1992, 87).

 

Rz. 12

Soweit eine Aufklärungsobliegenheit verletzt ist, muss der Versicherungsnehmer allerdings die Gründe darlegen, weshalb es zu einer objektiv falschen Erklärung gekommen ist. Dann erst trägt der Versicherer die Beweislast und muss die genannten Gründe widerlegen (OLG Frankfurt r+s 1997, 477; OLG München r+s 2001, 85).

Auch für die Schwere der Schuld ist der Versicherer beweispflichtig, soweit es um die Kürzungsbefugnis geht;[2] die u.a. von Felsch[3] vertretene Auffassung, wonach im Regelfall von einer 50 %igen Kürzung auszugehen sei und Abweichungen hiervon derjenige zu beweisen habe, der sie geltend macht, ist schwerlich mit dem Regierungsentwurf zum VVG[4] zu vereinbaren.

[2] Rixecker, zfs 2007, 15.
[3] Felsch, r+s 2007, 485.
[4] Siehe dort S. 173.

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