Rz. 6

Grob fahrlässig oder vorsätzlich begangene Obliegenheitsverletzungen geben dem Versicherer das Recht zur fristlosen Kündigung (§ 28 Abs. 1 VVG) und führen zu Sanktionsmöglichkeiten, die das neue Recht im Vergleich zum bisherigen aber erheblich eingeschränkt hat. Es gelten folgende Grundsätze:

Vorsatz und Arglist berechtigen zur Leistungsverweigerung insgesamt, grobe Fahrlässigkeit zu einer am Grad des Verschuldens orientierten Quotelung, während bei nur leichter Fahrlässigkeit volle Leistungspflicht besteht.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn das Nächstliegende, was jedem in der gegebenen Situation einleuchtet, außer Acht gelassen wird (BGH VersR 1989, 141).

 

Rz. 7

 

Achtung: Subjektives Element

Da die grobe Fahrlässigkeit aus einer objektiven und einer subjektiven Komponente besteht, ist sie nur dann gegeben, wenn die erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen wurde, also auch in subjektiver Hinsicht ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden vorliegt (BGH VersR 1988, 474).[1]

[1] Felsch, r+s 2007, 494.

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