Rz. 18

Zwar berechtigt auch in der KH-Versicherung eine grob fahrlässig begangene Obliegenheitsverletzung zu einer am Grad des Verschuldens orientierten Leistungskürzung, d.h. u.U. auch auf 0 (BGH zfs 2012, 212; LG Saarbrücken zfs 2012, 648), die Leistungsfreiheit und damit die Regressmöglichkeit des Versicherers ist in der KH-Versicherung gegen den Versicherungsnehmer und den mitversicherten Fahrer jedoch auf höchstens 5.000 EUR je Schadensfall begrenzt (§ 5 Abs. 3 KfzPflVV; D. 3.3 S 1 AKB 2008), es sei denn, der Fahrer hätte das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt (§ 5 Abs. 3 KfzPflVV).

 

Rz. 19

 

Achtung: "Familienprivileg" des § 86 VVG auf KH-Regress auch nicht analog anwendbar"

Auf den Regress des KH-Versicherers ist das im Kaskorecht gem. § 86 Abs. 3 VVG geltende Familienprivileg auch nicht analog anwendbar, weil der Sinn des KH-Regresses ein anderer als der im Kaskorecht ist (BGHZ 105, 140; KG zfs 2014, 31).

 

Rz. 20

In der KH-Versicherung ist der Höchstbetrag von 5.000 EUR nur für vorsätzliche oder besonders schwerwiegende Verstöße, wie z.B. eine Trunkenheitsfahrt mit hohem Promillewert verwirkt (BGH zfs 2012, 212; LG Saarbrücken zfs 2012, 626). Leichtere Verstöße, wie z.B. die üblichen Verkehrsunfallfluchten, erfüllen dagegen per se diese Voraussetzungen nicht (BGH NJW 1982, 2323), hier müssen vielmehr noch zusätzliche Umstände hinzukommen, so z.B. dass der Unfallfahrer Verletzte zurücklässt (OLG Karlsruhe zfs 1999, 473) oder sich durch Flucht der Blutentnahme entziehen will (OLG Karlsruhe VersR 2000, 1408). Davon kann dann keine Rede mehr sein, wenn die Flucht Belange des Verletzten nicht gefährdet hat (z.B. Dritte sofort für ärztliche Hilfe sorgten) und der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug am Unfallort zurückgelassen hat. Das gilt selbst dann, wenn der Unfallflüchtige anschließend noch nicht einmal eine Unfallmeldung abgibt (OLG Hamm NZV 1998, 749).

Allerdings unterliegt nicht etwa der jeweilige Höchstbetrag einer eventuell vorzunehmenden Quotierung, sondern der auf höchstens 5.000 EUR begrenzte Regressbetrag ist mit der auf den Gesamtschaden bezogenen Quote zu errechnen (LG Bochum zfs 2012, 573; LG Saarbrücken zfs 2012, 631).

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