Rz. 73

Die Verletzung der Verpflichtung, den Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen, führt grundsätzlich zur - in der KH-Versicherung auf maximal 5.000 EUR begrenzte (§ 5 Abs. 3 KfzPflVV) - Leistungsfreiheit des Versicherers. Dieser trägt zwar die Beweislast für ein vorsätzliches Verhalten des Versicherungsnehmers, zunächst muss aber der Versicherungsnehmer darlegen, warum er die Anzeigepflicht nicht rechtzeitig erfüllt hat.

Der dem Versicherungsnehmer nach § 28 Abs. 3 S. 1 VVG offenstehende Kausalitätsgegenbeweis (siehe obenRdn 8) wird ihm zumindest im Kaskorecht nicht gelingen, denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die verspätete Anzeige die Aufklärung verhindert, zumindest aber erschwert hat (OLG Karlsruhe VersR 2010, 1307); jedenfalls ist der Kausalitätsgegenbeweis erst erbracht, wenn sicher ist, dass dem VR keine Feststellungsnachteile entstanden sind. Bleibt dies unklar, ist der VN beweisfällig (OLG Köln r+s 2019, 8).

 

Tipp: Vorsorgliche Schadensmeldung

Auch wenn der VN (und sein Anwalt) davon ausgehen, dass der Unfallgegner voll haftet, sollte er vorsorglich den Schaden seiner Kaskoversicherung melden, um sich im Falle der Inanspruchnahme nicht dem Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung aussetzen zu müssen (KG Berlin, r+s 2019, 82).

 

Rz. 74

Im Haftpflichtrecht ist dagegen die Beweisführung eher möglich, abgesehen davon, dass es dort regelmäßig auch an einem schweren Verschulden fehlen wird.

Zu beachten ist, dass die Nichtabgabe einer Schadensmeldung neben einer Unfallflucht keine eigenständige Sanktion zur Folge hat, da es sich dabei um gleichartige, nach dem Versicherungsfall zu erfüllende Obliegenheiten handelt und die Obliegenheit bereits durch das unberechtigte Entfernen vom Unfallort verletzt ist (siehe Rdn 22).

 

Rz. 75

 

Tipp: In KH-Versicherung Anzeigepflicht nicht für Bagatellfälle

Die Nichtanzeige von Bagatellfällen stellt in der KH-Versicherung keine Obliegenheitsverletzung dar (E.2.2 AKB 2008).

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