
Rz. 94
Die Regelvergütung wird bei großen Massen i.R.d. sieben Stufen durch eine besonders hohe Degression ermittelt. Erwirtschaftet der Insolvenzverwalter diese hohe Masse auf Basis einer besonders arbeitsintensiven und risikoträchtigen Insolvenzabwicklung, wird diese Degression dem Wesen einer angemessenen Vergütung nicht gerecht. Ein besonders tüchtiger Insolvenzverwalter wird daher benachteiligt, was zur Verfassungswidrigkeiten der eingeführten Degression geführt hätte. Dem soll durch einen besonderen Zuschlag nach § 3 Abs. 1c) InsVV begegnet werden.[153]
Rz. 95
Im Zusammenhang mit den Degressionsstufen gem. § 3 Abs. 1 InsVV ist zu ermitteln, wann eine solche große Masse vorliegt. Die Prozentsätze werden von der zweiten zur dritten Stufe der Regelvergütung, also von 25 % auf 7 %, sowie insb. weiter von der dritten zur vierten Stufe der Regelvergütung, also von 7 % auf 3 %, in besonderem Umfange vermindert. Ab diesem Grenzwert von 250.000 EUR ist daher i.d.R. von einer großen Masse auszugehen.[154] 102
Rz. 96
Die große Masse allein reicht für den Zuschlag gem. § 3 Abs. 1c) InsVV zur Gewährung des Zuschlages nicht aus. Hinzukommen muss ein erheblicher Mehraufwand, der zu dieser Masse geführt hat.[155] Die zusätzlichen Tätigkeiten sind zu der daraus erwirtschafteten erhöhten Masse in Bezug zu setzen.[156]
Rz. 97
Schwierig ist die Ermittlung der Höhe des angemessenen Zuschlags. Zu einfach erscheint die pragmatische Auffassung, wonach Mehrbeträge, die den Betrag von 250.000 EUR übersteigen, jeweils nach der vorangegangenen Stufe zu berechnen sind.[157] Denn dabei wird das Erfordernis der Ursächlichkeit des Handelns des Insolvenzverwalters für diese große Masse außer Acht gelassen. Warum dann überhaupt noch eine Degression? Abzustellen ist vielmehr darauf, ob diese mehr erwirtschaftete Masse einen besonders hohen Aufwand des Insolvenzverwalters erforderte. Nur für diesen Teil der höheren Masse kann ein besonderer Zuschlag gewährt werden, indem für diesen Anteil die niedrigeren Stufen des § 2 Abs. 1 InsVV, also höhere Prozentsätze, zugrunde gelegt werden. Da häufig verschiedene Verwertungshandlungen inhaltlich in einer Wechselbeziehung stehen, kann der angemessene Anteil nur unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren und Merkmale ermittelt werden. Dabei sind auch solche Handlungen einzubeziehen, die zwar nicht unmittelbar die Masse erhöht haben, aber z.B. durch die Stabilisierung eines anderen Betreibsteiles die Verwertung einer viel wertträchtigeren Einheit ermöglicht haben. Zwischen der einfach und der aufwändig erwirtschafteten Masse ist eine Verhältnismäßigkeit zu den Degressionsstufen herzustellen. Letztlich kommt es darauf an, die im Vergleich zu einem hypothetischen Normalfall besonderen Belastungen des Insolvenzverwalters darzustellen und zu honorieren.[158]
Rz. 98
Hinweis
Es kann auch in Betracht kommen, dass eine große Masse ohne besonders arbeitsintensive Tätigkeit geschaffen wird, etwa bei Vorliegen eines entsprechenden großen Bankguthabens. In diesem Fall ist gem. § 3 Abs. 2d) InsVV auch ein Abschlag möglich. Weiter ist die Erwirtschaftung einer großen Masse von der Erzielung einer besonders hohen Quote zu unterscheiden. Da die Befriedigung der Gläubiger ohnehin zentraler Zweck des Verfahrens sei, gebührt nach Auffassung des BGH dem Verwalter allein für eine hohe Quote noch kein Zuschlag.[159]
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