Rz. 34

§ 16 Abs. 2 BGleiG verpflichtet den öffentlichen Arbeitgeber, den antragstellenden ­Beschäftigten "frühzeitig in Textform" auf die Folgen einer Bewilligung, insbesondere in arbeits-, versorgungs- und rentenrechtlicher Hinsicht, sowie auf die Möglichkeit einer Befristung der Teilzeitregelung mit Verlängerungsoption und deren Folgen hinzuweisen.[31]

 

Rz. 35

Dadurch ist der frühere, wenn auch vom BAG zwischenzeitlich entschiedene Streit über das Bestehen solcher Hinweispflichten inzwischen obsolet.[32] Verletzt der Arbeitgeber seine Pflicht, so trifft ihn eine Schadensersatzpflicht, gerichtet auf Naturalrestitution.

[31] Entsprechend auch die Gleichstellungsgesetze der Länder; siehe dazu die Nachweise oben Fn 22.
[32] Dazu noch die Vorauflage § 14 Rn 37 m.w.N.

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