Rz. 39

Soweit es nicht um eine Pflege oder Betreuung i.S.v. § 11 Abs. 1 TVöD/TV-L geht (oder wenn dem geltend gemachten Teilzeitwunsch dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange entgegenstehen), haben Beschäftigte des öffentlichen Dienstes einen eigenständigen Erörterungsanspruch über die mögliche Verringerung ihrer Arbeitszeit, der sich aus § 11 Abs. 2 TVöD/TV-L ergibt.

 

Rz. 40

Wegen der inzwischen in Kraft getretenen gesetzlichen Regelungen, insb. wg. § 8 Abs. 3 TzBfG, ist die praktische Bedeutung des § 11 Abs. 2 TVöD/TV-L gering. Ein Anspruch auf eine Arbeitszeitreduzierung ergibt sich aus der Norm jedenfalls nicht.[35]

[35] Wohl einhellige Meinung. Siehe etwa Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD § 11 Rn 72.

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