Rz. 1

Die Arbeitsverhältnisse der im Öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmer richten sich neben dem Gesetz vor allem auch nach dem TVöD (Arbeitnehmer des Bundes und der Kommunen) bzw. nach dem TV-L (Arbeitnehmer der Länder). Der frühere BAT ist mit dem 30.9.2005 im Anwendungsbereich des TVöD und mit dem 31.10.2006 für die dem Geltungsbereich des TV-L unterfallenden Arbeitnehmer außer Kraft getreten und durch die neuen Tarifverträge abgelöst worden. Betreffend den Teilzeitanspruch entsprechen die aktuellen Regelungen allerdings weitgehend dem früheren § 15b BAT.

 

Rz. 2

§ 11 TVöD und § 11 TV-L sind wortlautidentisch. Sie lauten:

 

§ 11 Teilzeitbeschäftigung

(1)

Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie

a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag bis zu fünf Jahre zu befristen. Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der/des Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen.
(2) Beschäftigte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
(3) Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.
 

Rz. 3

§ 11 Abs. 2 TVöD/TV-L entspricht weitgehend der Regelung des § 8 Abs. 3 TzBfG und geht allenfalls insoweit über diesen hinaus, als nach TVöD/TV-L ein eigenständiger Anspruch auf das Einigungsverfahren vermittelt wird.[1]

 

Rz. 4

§ 11 Abs. 3 TVöD/TV-L ist in weiten Teilen mit § 9 TzBfG vergleichbar, neben anderen Unterschieden aber vor allem auch im personalen Anwendungsbereich enger gestaltet, da sich die Tarifnorm nur auf "früher vollzeitbeschäftigte Angestellte" bezieht.[2]

[1] Dazu unten Rdn 39 f.
[2] Dazu unten Rdn 41 ff.

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