Rz. 46

Auch im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten ist das Vorliegen eines Risikoausschlusses zu prüfen. In Betracht kommt eine Vielzahl von Risikoausschlüssen nach § 3 ARB 2010, unter anderen das Baurisiko nach § 3 Abs. 1d aa bis dd ARB 2010 im Hinblick z.B. auf Kanalanschlussgebühren, Erschließungskosten oder Grunderwerbsteuer.

 

Rz. 47

Von Bedeutung ist auch die Frage der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen sowie wegen der Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben mit Ausnahme der laufend erhobenen Gebühren für die Grundstücksversorgung nach § 3 Abs. 2i ARB 2010.

 

Rz. 48

Nach § 3 Abs. 4d ARB 2010 besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus vom Versicherungsnehmer im eigenen Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen. Im Steuer-Rechtsschutz greift dieser Ausschluss dann, wenn dem Versicherungsnehmer eine Steuererstattung von einem Dritten abgetreten worden ist, die der Versicherungsnehmer dann im eigenen Namen geltend macht (wegen der Einzelheiten siehe § 7 Rn 148).

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