Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
Rz. 178
Der Schutzantrag nach § 765a ZPO hat zunächst keine Auswirkungen auf die Zwangsvollstreckung des Gläubigers, hemmt diese also nicht. Vor einer Entscheidung durch das Vollstreckungsgericht kann der Gläubiger also die Zwangsvollstreckung ungeachtet der Einwendungen des Schuldners betreiben, sofern er die weiteren Voraussetzungen geschaffen hat.
Rz. 179
Auch hier kann der Schuldner aber schon mit dem Vollstreckungsschutzantrag um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen, der ihm unter den Voraussetzungen der §§ 765a Abs. 1 S. 2, 732 Abs. 2 ZPO zu gewähren ist. Das Gericht kann danach anordnen, dass die Zwangsvollstreckung mit oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt wird oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden kann. Der diesbezügliche Antrag kann und sollte schon mit dem Schutzantrag selbst verbunden werden. Dabei wird der Schuldner umso stärker Gehör finden können, wie seinem Vortrag und seinem Tun zu entnehmen ist, dass er auch die Belange des Gläubigers sieht und sich um eine Reduzierung des Schadens beim Gläubiger bemüht.
Rz. 180
Zur Rechtfertigung des Antrages sind die Darlegungen zu einer durch die Zwangsvollstreckung begründeten besonderen Härte, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist, nach § 294 ZPO glaubhaft zu machen. Zu beachten ist dabei, dass es für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im Sinne von § 294 ZPO nicht ausreicht, dass der Erklärende pauschal auf einen Schriftsatz seines Bevollmächtigten Bezug nimmt. Vielmehr sind alle Tatsachen, die glaubhaft zu machen sind, in der eidesstattlichen Versicherung selbst aufzuführen.
Rz. 181
Ist dem Schuldner wegen der kurzfristig angesetzten Vollstreckung zur Herausgabe von Sachen einschließlich der Räumung von Wohnraum eine rechtzeitige Erwirkung einer Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich, so kann der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Schuldners nach § 65 GVGA die Vollstreckung um bis zu eine Woche aufschieben, wenn ihm die Gründe, die eine gegen die guten Sitten verstoßende besondere Härte begründen, glaubhaft gemacht werden.
Rz. 182
Tipp
Der Schuldner sollte dem Gerichtsvollzieher unmittelbar den Vollstreckungsschutzantrag an das Vollstreckungsgericht übersenden und damit sollte der Antrag auf Vollstreckungsaufschub begründet werden. Dies zeigt dem Gerichtsvollzieher die Ernsthaftigkeit des Aufschubantrags.