Rz. 13

Der Käufer eines abhanden gekommenen Fahrzeugs ist dem Eigentümer zur Herausgabe verpflichtet (§ 985 BGB), bei Unmöglichkeit haftet er auf Schadensersatz nach den §§ 990 Abs. 1, 989 BGB,[34] ohne vom Eigentümer die Erstattung des Kaufpreises verlangen zu können. Ein Mitverschulden (§ 254 BGB) des Eigentümers kommt z.B. in Betracht, wenn er vor der Scheckeinlösung den Fahrzeugbrief ausgehändigt hat.[35]

 

Rz. 14

Seinerseits hat der Käufer eines abhanden gekommenen Fahrzeugs gegenüber dem Verkäufer ein Rücktrittsrecht (§ 323 BGB) und einen Schadensersatzanspruch (§§ 276 Abs. 1, 280 ff. BGB) und zwar aufgrund einer verschuldensunabhängigen Garantiehaftung.[36]

 

Rz. 15

Die Rechte des Käufers bestehen nicht, wenn er die fehlende Eigentümerstellung des Verkäufers kannte (§ 442 BGB); grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers war dagegen nach der alten Rechtslage vor dem 1.1.2001 unschädlich.[37] Diese Rechtsprechung wird voraussichtlich für § 442 BGB, der auch für Rechtsmängel gilt, bestätigt, da in der Regel von einer Garantieübernahme für die Eigentümerstellung des Verkäufers ausgegangen werden kann.

 

Rz. 16

Der gutgläubiger Erwerber eines nicht abhanden gekommenen Fahrzeugs darf dieses behalten und ist auch bei Fahrlässigkeit keinerlei Schadensersatzansprüchen des früheren Eigentümers ausgesetzt.[38] Gibt er es freiwillig an den früheren Eigentümer zurück, hat er keinerlei Ersatzansprüche gegen den Verkäufer.[39]

[34] OLG München DAR 1975, 71.
[35] OLG Celle OLGR 1995, 185.
[36] BGH NJW 1997, 3164.
[37] BGH NJW 1999, 310.
[38] BGH NJW-RR 1987, 1456.
[39] BGH NJW 1952, 778.

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