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In der Auseinandersetzung um die Wirksamkeit von Franchise-Verträgen wird vom Franchisenehmer nicht selten ins Feld geführt, der Vertrag sei wegen sittenwidriger Knebelung (§ 138 Abs. 1 BGB) oder wegen Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) nichtig. Wenngleich die Rechtsprechung[67] eine sittenwidrige Knebelung bei Franchise-Verträgen grundsätzlich bejaht, wenn der Franchisenehmer vollkommen dem Willen des Franchisegebers unterworfen und faktisch zum Angestellten im eigenen Betrieb wird, hat das OLG Düsseldorf[68] klargestellt, dass eine Sittenwidrigkeit nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen ist.[69] Ferner sind Vertragskonditionen denkbar, die eine hinreichende Gewinnerzielungsmöglichkeit ausschließen, was ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung i.S.v. § 138 Abs. 2 BGB begründen könnte, allerdings würde der für den Wucher erforderliche subjektive Tatbestand der Ausbeutung hierdurch nicht entbehrlich. Zuletzt hat auch der BGH eine weitere Tatbestandsgestaltung unter diesem Bereich aufgegriffen und darauf hingewiesen, dass ein Indiz für eine sittenwidrige Knebelung des Franchisenehmers die Vereinbarung einer Inkassovollmacht zugunsten des Franchisegebers sein könne, mit der der Zahlungsverkehr per se auf den Franchisegeber umgeleitet wird.[70] Im Ergebnis sind derartige Konstellationen jedoch die Ausnahme und die vertragliche Franchise-Gestaltung erfüllt in der Regel weder den Tatbestand der Sittenwidrigkeit noch des Wuchers.

[67] OLG Hamm NZG 2000, 1169 ff.; OLG München BB 2002, 2521 ff.
[68] OLG Düsseldorf v. 7.9.2009 – I-16 U 62/08, 16 U 62/08, BeckRS 2009, 89466 m.w.N.; hierzu Anm. Eckhoff, GWR 2010, 57.
[69] Schreiber, Jura 2009, 115, 117.
[70] BGH v. 11.10.2018 – VII ZR 298/19, BeckRS 2018, 27091.

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