Rz. 74

Der Erblasser kann für den Fall, dass der Bedachte mit seinem Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft lebt, anordnen, dass das zugewandte Vermögen dessen Vorbehaltsgut wird und nicht in das Gesamtgut fällt (§§ 1418 Abs. 2 Nr. 2, 1486 Abs. 1 BGB). Mit der abnehmenden Bedeutung der Gütergemeinschaft spielen diese Anordnungen in der Praxis eine immer geringere Rolle. Allerdings können solche Anordnungen für ausländische Gütergemeinschaften, die wegen des "Versteinerungsgrundsatzes" nach Art. 15 EGBGB weiter gelten, von Bedeutung sein.

 

Rz. 75

Muster 16.17: Bestimmung als Vorbehaltsgut

 

Muster 16.17: Bestimmung als Vorbehaltsgut

Mein im Güterstand der Gütergemeinschaft lebendes Kind _________________________ erhält das zuvor in diesem Testament ausgesetzte Vermächtnis hinsichtlich des dort bezeichneten Grundbesitzes zum Alleineigentum, und zwar unter der hiermit erklärten Bestimmung gemäß § 1418 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 BGB, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll.[107]

 

Rz. 76

Weitere Anordnungen sind bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach §§ 1509, 1511, 1516 BGB möglich. Haben die Ehegatten die Gütergemeinschaft vereinbart, kann ein Ehegatte die vereinbarte Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen, insbesondere, wenn er berechtigt ist, dem anderen den Pflichtteil zu entziehen oder auf Aufhebung der Gütergemeinschaft zu klagen. Beide Ehegatten können einzelne oder alle gemeinschaftlichen Abkömmlinge von der fortgesetzten Gütergemeinschaft ausschließen (§§ 1511, 1516 BGB).

[107] Nieder/Kössinger, Testamentsgestaltung, § 15 Rn 326.

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