Rz. 29

Auch nach Scheidung der Eltern bleiben diese gemeinsam Inhaber des elterlichen Sorgerechts und damit des Rechts zur Vermögenssorge. Ausnahmsweise kann bereits ab dem endgültigen Getrenntleben auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge auf ihn allein übertragen werden (§ 1671 BGB). Stirbt ein geschiedener Elternteil bei gemeinsamer elterlicher Sorge, so wird der Überlebende alleiniger Sorgerechtsinhaber (§ 1680 Abs. 1 BGB). War einem Elternteil das Sorgerecht alleine übertragen, so hat das Familiengericht dem überlebenden Elternteil grundsätzlich das Sorgerecht zu übertragen (§ 1680 Abs. 2 BGB).

 

Rz. 30

Werden minderjährige Kinder geschiedener Eltern Erben eines Elternteils, so steht letztlich das Vermögenssorgerecht an dem ererbten Vermögen grundsätzlich dem anderen Elternteil, also dem geschiedenen Ehegatten, zu. Geschiedene Erblasser wünschen aber den Eintritt einer solchen Situation häufig nicht. In einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser gemäß § 1638 BGB anordnen, dass das von einem minderjährigen Kind von Todes wegen erworbene Vermögen (Erbteil, Vermächtnis, Pflichtteil) nicht vom geschiedenen Ehegatten als dem Inhaber der elterlichen Vermögenssorge verwaltet wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Erwerb von Todes wegen auf gesetzlichem oder gewillkürtem Erbrecht erfolgt. Möglich ist also auch, die gesetzliche Erbfolge zu belassen und den gesetzlichen Erbteil von der elterlichen Vermögenssorge auszunehmen.

 

Rz. 31

Hat ein Elternteil das Verwaltungsrecht seines geschiedenen Ehegatten für den Fall nach seinem Ableben ausgeschlossen, besteht für das minderjährige Kind hinsichtlich des ererbten Vermögens vom Erbfall an keine gesetzliche Vertretung. Deswegen muss für diese Aufgabe dem minderjährigen Kind ein Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB vom Familiengericht bestellt werden, der in Bezug auf das von ihm verwaltete Vermögen das Kind gesetzlich vertritt. Ist ein Elternteil gemäß § 1638 BGB von der Vermögenssorge hinsichtlich der Erbschaft ausgeschlossen, ist davon lt. BGH vom 29.6.2016[64] auch die Erbausschlagung umfasst.

[64] BGH ZEV 2017, 33, 35 m. abl. Anm. Muscheler; Krug, FPR 2011, 268, 270; a.A. OLG Düsseldorf FamRZ 2007, 2091, 2093.

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