Rz. 9

Wenn und nur soweit ein gesetzliches Vertretungsverbot für die Eltern vorliegt, wird eine Ergänzungspflegschaft erforderlich (§ 1909 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Eltern müssen an der Besorgung von einzelnen Angelegenheiten für das Kind tatsächlich oder rechtlich verhindert sein, damit ein Pfleger zu bestellen ist.[20] Wenn eine Pflegschaft erforderlich wird, sind die Eltern gemäß § 1909 Abs. 2 BGB verpflichtet, jeden Fall dem Familiengericht anzuzeigen. Auch wenn das Familiengericht im Falle der Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666 BGB) das elterliche Sorgerecht teilweise entzieht, ist eine Ergänzungspflegschaft einzurichten. Die elterliche Sorge erstreckt sich dann nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist (§ 1630 Abs. 1 BGB). Grundsätzlich ist für jedes Kind ein Pfleger zu bestellen.

[20] OLG Brandenburg ErbR 2019, 448.

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