Rz. 7
Abhängig von der Frage, ob ein Minderjähriger durch seine Eltern, einen Pfleger oder einen Vormund vertreten wird, unterliegen bestimmte Rechtsgeschäfte der Genehmigung des Familiengerichts. So verweist für die Eltern § 1643 Abs. 1 BGB auf § 1821 BGB sowie auf § 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 BGB (nicht auf Nr. 12 – Vergleich). Für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses sowie den Verzicht auf einen angefallenen Pflichtteil ordnet § 1643 Abs. 2 S. 1 BGB Besonderheiten an, wonach es bei der Ausschlagung durch die Eltern nicht stets der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf.[14] Pfleger und Vormünder bedürfen nach dem vollständigen Katalog des § 1822 BGB und bei Rechtsgeschäften nach §§ 1808 ff. BGB der familiengerichtlichen Genehmigung.
Rz. 8
Für die Erteilung der Genehmigung ist das Familiengericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das minderjährige Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 152 Abs. 2 FamFG). Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte sind dem Familiengericht anzuzeigen. Es ist die erforderliche Genehmigung zu beantragen. Über die Genehmigung, die gemäß § 1829 BGB auch nachträglich erteilt werden kann, entscheidet das Familiengericht durch Beschluss, der erst mit formeller Rechtskraft wirksam wird (§ 40 Abs. 2 S. 1 FamFG).[15] Die Genehmigung ist dem Kind bekanntzugeben (§ 41 Abs. 3 FamFG).[16] Da das Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht verfahrensfähig ist (§ 9 Abs. 1 FamFG), kommt die unmittelbare Bekanntgabe (nur) an das Kind nicht in Betracht.[17] Für die Entgegennahme ist ein Ergänzungspfleger erforderlich, wenn das Kind nicht durch die Eltern, sondern durch das Jugendamt vertreten wird und dieses die Genehmigung beantragt hat.[18] Teilweise wird auch vertreten, dass die Bekanntgabe an einen Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG analog möglich ist.[19]
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