Rz. 53

Nicht alle Neuerungen der Technik sind für den BGH für wirksame Prozesshandlungen einsetzbar. So hat der BGH entschieden, dass eine in Computerschrift erfolgte Wiedergabe des Vor- und Zunamens eines Rechtsanwalts unter einer als Computerfax übermittelten Berufungsbegründungsschrift den Anforderungen des § 130 Nr. 6 Hs. 2 ZPO nicht genügt.[55] Hierzu die Leitsätze des BGH:

Zitat

"1. Die in Computerschrift erfolgte Wiedergabe des Vor- und Nachnamens des Prozessbevollmächtigten unter einer als Computerfax übermittelten Berufungsbegründungsschrift stellt keine den Anforderungen des § 130 Nr. 6 Halbs. 2 ZPO genügende Wiedergabe der Unterschrift dar."

2. Das Fehlen der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten unter der Berufungsbegründungsschrift kann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür ergibt, dass der Rechtsmittelanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernommen und diese willentlich in den Rechtsverkehr gebracht hat. Dabei sind nur spätestens bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist dem Berufungsgericht bekannt gewordene Umstände berücksichtigungsfähig.“[56]

 

Rz. 54

Nach Ansicht des BGH ist der am Ende des Computerfax mit dem Zusatz "Rechtsanwalt" wiedergegebene Vor- und Nachname des Anwalts keine ausreichende Gewähr dafür, dass dieser die Verantwortung für die Berufungsbegründung übernommen und diese willentlich dem Gericht übermittelt hat. Es sei zudem nicht zuverlässig auszuschließen, dass es sich bei dem Schriftsatz um einen möglicherweise von einem am Rechtsmittelgericht nicht zugelassenen Dritten gefertigten Entwurf handele.[57]

 

Rz. 55

Nach dem Bundesverfassungsgericht verstoßen die unterschiedlichen Anforderungen an die Unterschrift bei Übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes per Computerfax einerseits und durch herkömmliches Telefax andererseits auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.[58] Die Einreichung eines mit einem Faksimile-Stempels versehenen Schriftsatzes wird ebenfalls nicht als ausreichend angesehen, siehe dazu auch Rdn 46.[59]

 

Rz. 56

Ein Computerfax, das der Gruppe der schriftlichen Versendung per Telekopie zuzuordnen ist (nicht der elektronischen Form![60]), erfüllt das Unterschriftserfordernis nach § 130 Nr. 6 ZPO nur dann, wenn die Unterschrift des Erklärenden eingescannt wird oder auf dem Schriftsatz ein Hinweis angebracht wird, dass der benannte Urheber wegen der gewährten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann.[61]

 

Rz. 57

Im Oktober 2014 hat der BGH zum Computerfax wie folgt entschieden:[62]

Zitat

"In einem Wiedereinsetzungsantrag ist darzulegen, ob es sich bei dem verspätet übermittelten Schriftsatz um ein Computerfax oder ein elektronisches Dokument handelt und welche Ausbildung und Erfahrung eine "zuverlässige" Mitarbeiterin mitbringt, um mit dem Einscannen einer Unterschrift oder einer elektronischen Signatur arbeiten zu können." (Leitsatz der Beck-Online-Redaktion)

 

Rz. 58

Im vorliegenden Fall wurde eine Berufungsbegründung mittels Computerfax zunächst ohne Unterschrift des Anwalts eingereicht. Einen Tag später erfolgte die erneute Übermittlung via Computerfax, wobei jedoch die letzten beiden Seiten fehlten. Das Original der Berufungsbegründung ging bei Gericht erst sechs Tage später ein; das Gericht erteilte einen entsprechenden Hinweis auf die nach seiner Auffassung vorliegende Verfristung; es wurde Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Nachdem das OLG München als Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen hatte, blieb auch die beim BGH eingelegte Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.

 

Rz. 59

Beim Wiedereinsetzungsantrag wurde bereits der Fehler gemacht, dass die beiden Einreichungsformen (schriftlich und elektronisch) miteinander vermischt wurden und keine klare Abgrenzung erfolgte.[63] Zudem wurde zur Kanzleiorganisation und den Ereignissen am Fristablauftag nicht bzw. zu wenig vorgetragen; eines richterlichen Hinweises nach § 139 ZPO bedurfte es hier nach Ansicht des BGH nicht, da die Schilderungen der Klägerseite es vermieden, diese Punkte anzusprechen.[64] Der BGH monierte zudem, dass offen blieb, welche Ausbildung die Sekretärin hatte, wieviel Berufserfahrung sie hatte und wie lange sie bereits mit welchen Aufgaben beschäftigt war bzw. ob sie bereits zuvor mit dem Einscannen von Unterschriften in elektronische Dokumente und deren anschließender Übermittlung per Computerfax betraut war und hierbei fehlerfrei gearbeitet hatte.[65] Wegen des insgesamt fehlenden zusammenhängenden und auf den zu beurteilenden Fall zugeschnittenen Vortrags wurde schließlich die Wiedereinsetzung versagt.

 

Rz. 60

Dass die heutzutage so beliebte Nutzung des Computer-Fax bei einer Ersatzeinreichung äußerst kritisch sein kann, zeigt die Entscheidung des BGH vom 26.1.2021:[66]

Zitat

"1. Zu den Anforderungen an die Schilderung der die Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsfrist begründend...

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