Rz. 91
Eine Rente kann bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse (auf Seiten des Geschädigten: Verschlimmerung des Körperschadens, Erhöhung des hypothetischen Verdienstes, Erhöhung der Lebenshaltungskosten – auf Seiten des Ersatzverpflichteten: Veränderung der berücksichtigten hypothetischen wirtschaftlichen Verhältnisse zum Nachteil des Verletzten [z.B. Konkurs des ehemaligen Arbeitgebers], Besserung des Gesundheitszustands,[87] verbesserte Erwerbsmöglichkeiten, veränderte Familienverhältnisse[88]) abgeändert werden (Abänderungsklage, § 323 ZPO).
Rz. 92
Es muss sich um eine wesentliche Veränderung handelt, die zur Abweichung von mindestens 10 % führt.[89] Die Abänderung kann einerseits nach oben (regelmäßig auf Veranlassung des Ersatzberechtigten), andererseits aber ebenso auch nach unten (i.d.R. auf Verlangen des Ersatzpflichtigen) erfolgen.
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