Rz. 91

Eine Rente kann bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse (auf Seiten des Geschädigten: Verschlimmerung des Körperschadens, Erhöhung des hypothetischen Verdienstes, Erhöhung der Lebenshaltungskosten – auf Seiten des Ersatzverpflichteten: Veränderung der berücksichtigten hypothetischen wirtschaftlichen Verhältnisse zum Nachteil des Verletzten [z.B. Konkurs des ehemaligen Arbeitgebers], Besserung des Gesundheitszustands,[87] verbesserte Erwerbsmöglichkeiten, veränderte Familienverhältnisse[88]) abgeändert werden (Abänderungsklage, § 323 ZPO).

 

Rz. 92

Es muss sich um eine wesentliche Veränderung handelt, die zur Abweichung von mindestens 10 % führt.[89] Die Abänderung kann einerseits nach oben (regelmäßig auf Veranlassung des Ersatzberechtigten), andererseits aber ebenso auch nach unten (i.d.R. auf Verlangen des Ersatzpflichtigen) erfolgen.

[87] Vgl. OLG Hamm v. 13.5.1996 – 6 U 92/94 – r+s 1997, 199 (BGH hat die Revision nicht angenommen, Beschl. v. 18.2.1997 – VI ZR 236/96 –).
[89] Musielak-Borth, 10. Aufl. 2013, § 323 Rn 19, 24; Zöller-Vollkommer, § 323 Rn 32 weist allerdings darauf hin, dass eine schematische Anwendung einer 10 %-Schwelle von der Rechtsprechung nicht angewandt wird. Siehe auch BGH v. 15.5.2007 – VI ZR 150/06 – BGHReport 2007, 753 (Anm. Luckey) = DAR 2007, 513 = FamRZ 2007, 1092 (nur Ls.) = NJW 2007, 2475 (Anm. Teichmann) = NJW-Spezial 2007, 306 = r+s 2007, 391 = SP 2007, 282 = VersR 2007, 961 = zfs 2007, 442 (Abänderung einer Schmerzensgeldrente, die anders als Verdienstausfall und Unterhaltsrente nicht der Deckung des täglichen Lebensbedarfes dient, jedenfalls nicht unter 25 %-iger Steigerung der Lebenshaltungskostenindex).

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