Rz. 12

 

Zum Thema

Siehe auch Jahnke/Thinesse-Wiehofsky, Unfälle mit Kindern und Arzthaftung bei Geburtsschäden, 1. Aufl. 2013, § 4 Rn 27 ff.

 

Rz. 13

Erwirbt ein Zessionar ausnahmsweise die Forderung nicht im Unfallzeitpunkt, aber vor dem Zeitpunkt des Abfindungsvergleiches, ist der Vergleich im Verhältnis zum Drittleistenden u.U. dann unwirksam, wenn der Versicherer Kenntnis von der Zession hatte (§ 407 BGB).[7]

[7] BGH v. 4.10.1983 – VI ZR 44/82 – BG 1985, 594 = MDR 1984, 216 = NJW 1984, 607 = r+s 1984, 9 (nur Ls.) = VersR 1984, 35 = VRS 66, 165 = zfs 1984, 77 (nur Ls.) (Gesetzliche Neuregelung des Leistungsumfangs); BGH v. 7.5.1968 – VI ZR 179/66 – VersR 1968, 771 (Haftpflichtversicherer war Sozialversicherungsverhältnis nicht bekannt). Siehe auch LG Bamberg v. 28.9.1995 – 1 O 531/92 – SP 1996, 10 (SVT muss Abfindung der Direktansprüche gegen sich gelten lassen, wenn im Zeitpunkt der Abfindung ernsthaft nicht damit zu rechnen war, dass der Verletzte in das Erwerbsleben wieder eingegliedert werden und Erwerbsunfähigkeitsrentenansprüche erwerben könne). Siehe ergänzend Wiesner "Die Pflegeversicherung" VersR 1995, 143 f. und Jahnke "Pflegeleistungen nach SGB V und SGB XI: Forderungsübergang und Abfindung" VersR 1996, 924.

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