Rz. 80

Rechtsanwälte sind prozessual verpflichtet, einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente vorzuhalten, § 173 Abs. 2 ZPO. Sofern in anderen Verfahrensordnungen auf die Zustellungsvorschriften der ZPO verwiesen wird, gilt dies auch hier.

 

Rz. 81

Sichere Übermittlungswege gem. § 130a Abs. 4 S. 1 ZPO[42] sind

1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gem. § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos i.S.d. § 2 Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
 

Rz. 82

Mit Ausnahme des § 130a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 (= beBPo) könnten Anwälte grundsätzlich sämtliche anderen Postfächer nutzen, so z.B. auch ein beN, sofern sie Notar sind (§ 130a Abs. 4 S. 1 Nr. 6 ZPO), De-Mail-Konto (§ 130a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO), eBO (§ 130a Abs. 4 S. 1 Nr. 4 ZPO), OZG-Nutzerkonto (§ 130a Abs. 4 S. 1 Nr. 5 ZPO) oder ein beSt, wenn sie auch Steuerberater sind (§ 130a Abs. 4 S. 1 Nr. 6 ZPO). In der ZPO wird hier nicht unterschieden und auch nicht verlangt, dass ein bestimmter sicherer Übermittlungsweg gewählt wird.

 

Rz. 83

Wir vertreten jedoch die Auffassung, dass Rechtsanwälte grundsätzlich in ihrer Funktion als Anwalt immer mit dem beA arbeiten sollten, nicht aber mit einem weiteren sicheren Übermittlungsweg, falls dieser ihnen auch technisch zur Verfügung steht, wie z. B Anwaltsnotare, für die sowohl ein beA als auch ein beN empfangsbereit eingerichtet ist/wird.

 

Rz. 84

Es wird diesseits auch wenig praktischer Sinn darin gesehen, als Anwalt – was für natürliche Personen möglich wäre – das für sich persönlich (nicht in Anwaltseigenschaft) eingerichtete OZG-Nutzerkonto oder ein eBO für den elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen.

 

Rz. 85

Diese zivilprozessuale Pflicht aus § 173 Abs. 2 ZPO wird durch die BRAK sowohl für Rechtsanwälte als natürliche Personen als auch Berufsausübungsgesellschaften i.S.d. BRAO aufgrund der empfangsbereiten Freischaltung von beAs erfüllt, siehe hierzu auch die Ausführungen in § 2 Rdn 19 ff. in diesem Werk.

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