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Muster 15.29: Erinnerung nach § 573 ZPO gegen die Verweigerung des Rechtskraftzeugnisses

 

Muster 15.29: Erinnerung nach § 573 ZPO gegen die Verweigerung des Rechtskraftzeugnisses

An das

Amtsgericht
Landgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

wird namens und in Vollmacht des _________________________

Erinnerung gem. § 573 ZPO

erhoben und beantragt:

 
  Unter Abänderung der Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom _________________________ wird dieser angewiesen, dem _________________________ ein Rechtskraftzeugnis gemäß dem Antrag vom _________________________ zu erteilen.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

Mit Schreiben vom _________________________ wurde gem. § 706 ZPO beantragt, hinsichtlich des Urteils des erkennenden Gerichts vom _________________________, Az: _________________________, ein Rechtskraftzeugnis zu erteilen.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat mit dem angefochtenen Beschl. v. _________________________ die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses mit der Begründung verweigert, dass _________________________.

Die Auffassung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, dass das bezeichnete Urteil nicht rechtskräftig sei, ist unzutreffend, weil das am _________________________ verkündete Urteil ausweislich Blatt _________________________ der Gerichtsakte am _________________________ zugestellt wurde und damit die Rechtsmittelfrist des _________________________ am _________________________ abgelaufen ist. Die abweichende Auffassung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, dass _________________________, ist unzutreffend, weil _________________________.
Die Auffassung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, er könne die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses verweigern, ist unzutreffend, weil _________________________.
Soweit der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle gerügt hat, dass _________________________, ist dieser Mangel inzwischen behoben, da _________________________. Der Erteilung des Rechtskraftzeugnisses stehen daher keine weiteren Hindernisse entgegen.

Zum Nachweis der Richtigkeit der vorstehenden Angaben wird auf die vorliegende Prozessakte Bezug genommen. Im Übrigen wird der Vortrag durch Vorlage von _________________________ glaubhaft gemacht.

Soweit der Urkundsbeamte der Erinnerung nicht nach § 573 Abs. 1 S. 3 ZPO i.V.m. § 572 ZPO abhilft, wird gebeten, eine Entscheidung des Prozessgerichts herbeizuführen.

Rechtsanwalt

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